Wurde ein Kaufrechtsvermächtnis angeordnet, ergibt sich für den belasteten Erben die für ihn abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit[1] i. H. d. Differenz des Verkehrswerts des Gegenstandes und des erhaltenen Kaufpreises.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kaufrechtsvermächtnis

Der Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren hat E testiert, dass seine Nichte N das sich im Nachlass befindende Grundstück für einen Kaufpreis i. H. v. 450.000 EUR erwerben kann. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 560.000 EUR und der Grundstückswert 520.000 EUR. E verstirbt am 1.9.2019.

Lösung

Der Nichte N wurde durch den Erblasser E ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt, d. h. sie hat das Recht, das Grundstück für einen Kaufpreis i. H. v. 450.000 EUR zu erwerben.

Für den Sohn S ist zunächst das Grundstück mit dem Grundstückswert i. H. v. 520.000 EUR zu erfassen. Des Weiteren ergibt sich für ihn durch das Kaufrechtsvermächtnis die folgende Nachlassverbindlichkeit.

 
Verkehrswert Grundstück 560.000 EUR
abzüglich zu zahlender Kaufpreis ./. 450.000 EUR
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit[3] 110.000 EUR
Insgesamt ergeben sich bei S die folgenden Auswirkungen:  
Ansatz des Grundstücks (Grundstückswert) 520.000 EUR
abzüglich Nachlassverbindlichkeit ./. 110.000 EUR
Auswirkung (hinsichtlich des Vermächtnisses) 410.000 EUR
[2] Loose, Erbschaftsteuer, 5. Aufl. 2022, B44.

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