Wurde ein Kaufrechtsvermächtnis angeordnet, ergibt sich für den belasteten Erben die für ihn abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit[1] i. H. d. Differenz des Verkehrswerts des Gegenstandes und des erhaltenen Kaufpreises.[2]
Kaufrechtsvermächtnis
Der Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt. Des Weiteren hat E testiert, dass seine Nichte N das sich im Nachlass befindende Grundstück für einen Kaufpreis i. H. v. 450.000 EUR erwerben kann. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 560.000 EUR und der Grundstückswert 520.000 EUR. E verstirbt am 1.9.2019.
Lösung
Der Nichte N wurde durch den Erblasser E ein Kaufrechtsvermächtnis eingeräumt, d. h. sie hat das Recht, das Grundstück für einen Kaufpreis i. H. v. 450.000 EUR zu erwerben.
Für den Sohn S ist zunächst das Grundstück mit dem Grundstückswert i. H. v. 520.000 EUR zu erfassen. Des Weiteren ergibt sich für ihn durch das Kaufrechtsvermächtnis die folgende Nachlassverbindlichkeit.
Verkehrswert Grundstück | 560.000 EUR |
abzüglich zu zahlender Kaufpreis | ./. 450.000 EUR |
abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit[3] | 110.000 EUR |
Insgesamt ergeben sich bei S die folgenden Auswirkungen: | |
Ansatz des Grundstücks (Grundstückswert) | 520.000 EUR |
abzüglich Nachlassverbindlichkeit | ./. 110.000 EUR |
Auswirkung (hinsichtlich des Vermächtnisses) | 410.000 EUR |
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