Das Vermächtnis, insbesondere das Vorausvermächtnis ist gegenüber einer Teilungsanordnung[1] abzugrenzen. Mit Hilfe einer Teilungsanordnung will der Erblasser bestimmen, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände erhalten soll. Dabei soll sich die Höhe der Erbteile aber nicht verändern. Erhält jemand bei einer Teilungsanordnung mehr als ihm zusteht, ist er gegenüber den anderen Erben ausgleichspflichtig. Dies ist der Unterschied zum Vorausvermächtnis. Bei diesem findet kein Ausgleich statt. Der begünstigte Erbe (Vorausvermächtnisnehmer) muss sich die im Wege des Vorausvermächtnisses vermachten Gegenstände nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen.

 
Praxis-Beispiel

Vorausvermächtnis

Erblasser E hat in seinem Testament festgelegt, dass Tochter T und Sohn S seine Erben sein sollen. Die Erbquote soll je ½ betragen. Der Nachlass umfasst Bargeld i. H. v. 800.000 EUR und ein Grundstück mit einem Verkehrswert i. H. v. 400.000 EUR. E hat bestimmt, dass seine Tochter T das Grundstück erhalten soll, ohne dass sie einen Wertausgleich vorzunehmen hat.

Hinsichtlich des Grundstücks liegt ein Vorausvermächtnis an die Tochter T vor. Dieses ist ihr vorab zuzurechnen. Die gesamte Verteilung sieht wie folgt aus.

 
Gesamtnachlass  
(Bargeld 800.000 EUR + Grundstück 400.000 EUR) 1.200.000 EUR
abzüglich Vorausvermächtnis an T ./. 400.000 EUR
verbleibender Nachlass 800.000 EUR

Dieser teilt sich auf die Erben zu je ½, d. h. T und S bekommen jeweils einen Erbteil i. H. v. 400.000 EUR.

 
  Sohn S Tochter T
Vorausvermächtnis   400.000 EUR
Erbteil 400.000 EUR 400.000 EUR
Gesamt 400.000 EUR 800.000 EUR

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