(1) 1Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 1[1] [Bis 28.12.2020: § 19 Abs. 1] und des § 20 der Abgabenordnung ergibt. 2Im Fall der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b[2] [Bis 28.12.2020: § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b] richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder Schenkers.

 

(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den Verhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des Erwerbs, wenn

 

1.

bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber, bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist oder

 

2.

der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer war. 2Sind an einem Erbfall mehrere inländische Erwerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird.

 

(3)[3] 1Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig ist. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erbengemeinschaft aus zwei Erben besteht und der eine Miterbe bei der Auseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben ausführt.

 

(4)[4] In den Fällen der Steuerpflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 20 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung ergibt.

 

(5[5] [Bis 28.12.2020: 4] ) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3[6] [Vom 14.12.2011 bis 24.06.2017: § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 ; Bis 13.12.2011: § 2 Abs. 1 Nr. 3] ist das Finanzamt örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 der Abgabenordnung ergibt.

[1] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 18. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[2] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 18. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[4] Abs. 4 angefügt durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 18. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[5] Geändert durch Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020. Der bisherige Abs. 4 wird neuer Abs. 5; zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 18. Geänderte Zählung anzuwenden ab 29.12.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10. Anzuwenden ab 25.06.2017.

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