(1)[1] 1Neben dem Freibetrag nach § 16[2] [Bis 24.06.2017: § 16 Abs. 1 Nr. 1] wird dem überlebenden Ehegatten und [Bis 13.12.2010: neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6] [3] dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. 2Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt.

 

(2) 1Neben dem Freibetrag nach § 16[4] [Bis 24.06.2017: § 16 Abs. 1 Nr. 2] wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:

 

1.

bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe

von 52 000 Euro;

 

2.

bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren in Höhe von

41 000 Euro;

 

3.

bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren in Höhe von

30 700 Euro;

 

4.

bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren in Höhe von

20 500 Euro;

 

5.

bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Höhe von

10 300 Euro.

2Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. 3Bei der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der Bezüge auszugehen.[5]

 

(3)[6] 1In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Absatz 1 oder 2 gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird. 2Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) vom 24.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10. Anzuwenden ab 25.06.2017.
[3] Gestrichen durch Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010. Anzuwenden bis 13.12.2010.
[4] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10. Anzuwenden ab 25.06.2017.
[5] § 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 378) ist vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Versorgungsfreibetrag gewährt wird. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010, BGBl 2010 I S. 1295).
[6] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017. Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 10. Anzuwenden ab 25.06.2017.

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