Im Fall, dass nur die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gegeben ist, kann die deutsche beschränkte Erbschaftsteuerpflicht dadurch vermieden werden, dass das entsprechende Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG in solches nicht in den Anwendungsbereich des § 121 BewG fallende Vermögen umgewandelt wird.[1]
5.1 Allgemeines
Auf Antrag des Erwerbers wird ein Vermögensanfall, zu dem Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG gehört, insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat.[1] Dieses Antragsrecht hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz neu eingefügt.
Widerruf des Antrags
Der Antrag kann bis zur materiell-rechtlichen Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden.
5.2 Folge des Antrags
Als Folge des gestellten Antrags umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht den gesamten Vermögensanfall, und zwar unabhängig davon, worin das Vermögen besteht und ob es in Deutschland oder einem anderen Staat belegen ist.
Darüber hinaus erstreckt sich die Wirkung des Antrags auf alle Erwerbe, für die die Steuer nach § 9 ErbStG innerhalb von 10 Jahren vor und innerhalb von 10 Jahren nach dem gegenwärtigen Vermögensanfall entstanden ist.
5.3 Aufhebung der Vorschrift
Die Möglichkeit der Option von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht wurde durch das Steuerumgehungsgesetz für alle Erwerbe nach dem 24.6.2017 abgeschafft. Dies gilt für alle Erwerbe für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entsteht. Dagegen bleibt sie für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 25.6.2017 entsteht, weiterhin anwendbar.
Neue Vorschrift
Für den beschränkt steuerpflichtigen Erwerber ergibt sich durch die Neuregelung kein Nachteil, da er nunmehr in den Genuss der persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG kommt (vgl. Tz. 6).
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