Die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten (Erblasser bzw. Schenker sowie Erwerber) ein Steuerinländer ist.[1] Ist nur einer der Beteiligten Steuerinländer, so greift die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht (siehe 2.2).

Als weitere Voraussetzung muss der Vermögensanfall in sog. Inlandsvermögen[2] bestehen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Erblasser E hat bis zu seinem Tod in Südafrika gelebt. E verstirbt am 12.4. 2017 und hinterlässt eine Tochter T, die ihren Wohnsitz in Brasilien hat. Zum Vermögensanfall des E gehört ein in Köln belegenes Grundstück.

Für die Tochter T tritt beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland ein. Denn weder der Erblasser E noch die Tochter T sind Steuerinländer, aber E hat Inlandsvermögen in Gestalt des Grundstücks hinterlassen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Erblasser E hat bis zu seinem Tod in Südafrika gelebt. E verstirbt im April 2017 und hinterlässt eine Tochter T, die ihren Wohnsitz in Brasilien hat. Zum Vermögensanfall des E gehört ein in Südafrika belegenes Grundstück.

Hier ist keine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben. Denn das Vermögen des Steuerausländers E befindet sich nicht im Inland.

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