Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb eines Familienheims durch Kinder steuerfrei. Dies gilt ab 2009 auch für ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenem Familienheim.[1] Hierbei liegt ein begünstigtes Familienheim vor, soweit der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass nur der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 ErbStG) oder Kinder vorverstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 ErbStG) von der Steuer befreit. Ururenkel oder Nichten bzw. Neffen erhalten die Befreiung nicht. Zudem muss der Erwerber in der erworbenen Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Dabei ist es unschädlich, wenn der Erwerber aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist. Zu den weiteren Voraussetzungen für ein Familienheim siehe auch R E 13.4 Abs. 7 ErbStR 2019 u. H E 13.4 ErbStH 2019.

 
Praxis-Beispiel

Familienheim beim Erwerb durch Kinder

Im Nachlass des Erblasser E, der von seiner Tochter T beerbt wird, befindet sich ein Einfamilienhaus, welches in Paris belegen ist und für das die Voraussetzungen eines Familienheims gegeben sind.

Lösung

Der Erwerb des Familienheims bleibt für die Tochter T steuerbefreit.[2]

Auch ist bei solchen Objekten zu beachten, dass die Befreiung auf eine Wohnfläche der selbst genutzten Wohnung des Erblassers von höchstens 200 qm begrenzt ist.[3]

Auch dieser steuerbegünstigte Erwerb steht unter einem Nachversteuerungsvorbehalt.

Ferner muss wie bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner darauf geachtet werden, dass eine unverzügliche Selbstnutzung erfolgt.[4]

[1] Zur Definition des europäischen Wirtschaftsraums, s. H 13.4 ErbStH 2019.
[3] R E 13.4 Abs. 7 Satz 3 ErbStR 2019; zur Wohnfläche s. H E 13.4 ErbStH 2019 mit Verweis auf die Wohnflächenverordnung v. 25.11.2003, BGBl. I S. 2346.
[4] S. auch 2.4.4 und H E 13.4 ErbStH 2019.

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