Viele Zuwendungen unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern werden ohne jegliche steuerliche Auswirkung bleiben, da das Erbschaftsteuerrecht bei diesem Personenkreis einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR vorsieht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Hier gilt es aber die Vorschrift des § 14 ErbStG zu beachten, wonach bei einem späteren Erwerb (Schenkung oder von Todes wegen) die früheren Erwerbe – und dies innherhalb eines Zehnjahreszeitraums – in die Besteuerung mit einbezogen werden (vgl. auch R E 14.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019 und H E 14 ErbStH 2019).

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung von mehreren Erwerben

Ehemann EM wendet seiner Ehefrau EF im Kalenderjahr 2020 Barvermögen in Höhe von 500.000 EUR zu. Im November 2023 schenkt EM der Ehefrau EF nochmals einen Geldbetrag in Höhe von 500.000 EUR.

Lösung:

Die Zuwendung in 2020 bleibt aufgrund des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR steuerfrei.

Da EM aber innerhalb der 10-Jahresfrist des § 14 ErbStG nochmals Vermögen auf seine Frau überträgt, sind beide Erwerbe zusammenzurechnen.

Für Ehefrau EF ergibt sich somit die folgende Besteuerung:

 
Bargeldschenkung aus 2023 500.000 EUR
Vorschenkung aus 2020 500.000 EUR
Gesamterwerb 1.000.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 500.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 75.000 EUR
Die fiktive wie auch die tatsächliche Schenkungsteuer betragen 0 EUR (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG und § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). ./. 0 EUR
festzusetzende Schenkungsteuer 75.000 EUR

Ist Gegenstand der Übertragung begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG (u. a. nländisches Betriebsvermögen) gilt Folgendes: Entweder greifen die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und gleitender Abzugsbetrag i. H. v. 150.000 EUR, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag). Letzterer wird bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern regelmäßig nicht zu Anwendung kommen, da diese zum Personenkreis der Steuerklasse I gehören; während § 19a ErbStG bei Personen der Steuerklasse II und III greift.

Anders wäre dies, wenn die Ehegatten geschieden wären. Denn der geschiedene Ehegatte gehört in die Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Stkl. II Nr. 7 ErbStG). Das Gleiche gilt naturgemäß für die Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.

Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) jedoch den Wert von 26.000.000 EUR überschreitet (auch Schwellenwert bezeichnet) ist die Inanspruchnahme der vorgenannten Verschonungsmaßnahmen ausgeschlossen.[1]

Zur Prüfung des Schwellenwerts s. auch das Beispiel in H 13a.2 ErbStH 2019.

Aber der Erwerber kann beantragen, dass:

  1. auf den Erwerb das Abschmelzmodell für den Verschonungsabschlag anzuwenden ist. Dieser Antrag ist aber unwiderruflich und hat auch zur Folge, dass eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG ausgeschlossen ist.[2]
  2. oder die Verschonungsbedarfsprüfung mit vollständigem oder teilweisem Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer durchzuführen ist. Auch dieser Antrag ist unwiderruflich. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Erwerber nicht unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG anzuwenden.[3]
[1] R E 13a.1 Abs. 2 ErbStR 2019.
[2] R E 13a.1 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.
[3] R E 13a.1 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.

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