Nach § 28 Abs. 1 ErbStG wird für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG[1] eine Stundung gewährt.
Diese kommt aber nur bei Erwerb von Todes wegen infrage[2] . Damit scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG in dem obigen Beispielsfall aus.[3]
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