Nach § 28 Abs. 1 ErbStG wird für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG[1] eine Stundung gewährt.

Diese kommt aber nur bei Erwerb von Todes wegen infrage[2] . Damit scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG in dem obigen Beispielsfall aus.[3]

[1] R E 13b.7 ErbStR 2019.
[2] R E 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 ErbStG Rz. 3, Stand: November 2023.

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