Eine vollständige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung:

Es sind zum einen die Voraussetzungen für die 85 %ige Steuerbefreiung erfüllt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG. Darüber hinaus:

  • ist der Erwerber bereit, die Gegenstände gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. aa ErbStG den Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen und
  • die Gegenstände befinden sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. bb ErbStG entweder seit 20 Jahren im Familienbesitz oder sind im Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive eingetragen.
  • Die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal.[1] Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.

    Die Feststellungslast trägt der Steuerpflichtige.[2]

  • Ferner ist der Erwerb einer Kunstsammlung nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.

Hierbei sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ErbStG vorab und gesondert zu prüfen. Die Bereitschaft, die Kulturgüter der Denkmalpflege zu unterstellen, kann bereits beim Erblasser oder Schenker vorgelegen haben. Es ist ausreichend, wenn sie erst vom Steuerpflichtigen erfüllt wird. Die Steuerbefreiung knüpft an den Erwerb an, die Voraussetzungen sind deshalb in jedem Fall vom Steuerpflichtigen zu erfüllen.[3]

[1] BFH, Urteil v. 12.5.2016, II R 56/14, BFH/MV 2016 S. 1385.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 19.8.2020, S 3812, BStBl 2020 I, 924.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 19.8.2020, S 3812, BStBl 2020 I, 924.

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