Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählen z. B. Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere oder Kraftfahrzeuge. Des Weiteren fallen hierunter auch Kunstgegenstände, sofern diese nicht schon von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst sind.

Aus Sicht des FG Düsseldorf bezieht sich die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG nicht nur auf persönliche Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerbefreiung für Einrichtungsgegenstände einer Apotheke[2]

Eine zunächst verpachtete Apotheke wurde noch von der Erblasserin aufgegeben. Zur Apotheke gehörten auch Einrichtungsgegenstände. Die Erblasserin wurde von der Schwester S und dem Neffen N beerbt. N begehrte im Einspruchsverfahren für die Einrichtungsgegenstände die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG.

Lösung

Das Finanzamt lehnte dies ab. Anders das FG Düsseldorf. Dies gab dem Begehren des Klägers (N) statt. Demnach erhält der Neffe hier als Person der Steuerklasse II den Freibetrag in Höhe von 12.000 EUR gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG.

[2] Beispiel angelehnt an das Urteil des FG Düsseldorf v. 8.2.2017, 4 K 2510/15 Erb, EFG 2017 S. 679.

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