Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und auch eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist.[1]

 
Wichtig

Zweckverfolgung im Ausland

Die begünstigten Zwecke können auch im Ausland verfolgt werden.[2]

Weitere Einzelheiten zu dieser Befreiungsvorschrift können der Erbschaftsteuerrichtlinie R E 13.10 ErbStR 2019 und den Erbschaftsteuerhinweisen H 13.10 ErbStH 2019 entnommen werden.

[1] Kiebele, in: Preißer/Rödl/Seitenreich, Kompakt-Kommentar Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 13 ErbStG Rz. 261.
[2] Vgl. R E 13.10 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019.

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