Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen:

  • die Wohnungseinrichtung,
  • Wäsche,
  • Kleidung,
  • Geschirr,
  • Fernsehgerät und
  • Bücher.

Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt für Gegenstände, die auch außerhalb des Haushalts Verwendung finden (z. B. Fotoapparat, Armbanduhr). Für diese kann aber die Befreiung für andere bewegliche Gegenstände in Betracht kommen (s. Tz. 2.3).

 
Wichtig

Befreiungsvorschrift für Wohnungseinrichtung

Die Befreiungsvorschrift gilt auch für die Wohnungseinrichtung einer Zweitwohnung.[1]

Auch Luxusgegenstände können unter die Steuerbefreiung fallen, wenn sie ihrer Art nach als Hausratsgegenstände geeignet sind und nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten als solche dienen.[2]

[1] Vgl. auch Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 ErbStG Tz. 8, Stand: November 2023.

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