Die Vorschrift sieht Steuerbefreiungen für folgende Zuwendungen vor:

  • Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.[1] Hierunter fallen z. B. die katholische wie auch die evangelische Kirche, des Weiteren auch Zuwendungen an inländische jüdische Kirchengemeinden.
  • Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.[2]

    Hier ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG rückwirkend wegfällt, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Stiftung als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.[3]

 
Wichtig

Unterhaltung eines Zweckbetriebs nicht befreiungsschädlich

Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. Gleiches gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind.[4] Auch die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nicht steuerschädlich, wobei hier darauf zu achten ist, dass die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

  • Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen.[5] Hierbei bildet die Vorschrift eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung bestehender und für den Austausch neuer Gegenseitigkeitserklärungen mit ausländischen Staaten. Hierbei gilt es zu beachten, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union nicht zu einem Wegfall der Steuerbefreiung führt.[6] Weitere Einzelheiten zu dieser Problematik können der Erbschaftsteuerrichtlinie R E 13.9 ErbStR 2019 entnommen werden.

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