Berechnung des unschädlichen Verwaltungsvermögens

> R E 13b.9 Absatz 2

  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens  
- Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3  
- festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens  
- festgestellter Wert der jungen Finanzmittel  
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen  
     
  Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3  
- 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1  
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens  

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