Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1]
Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Hieraus folgt, dass die Pflichteilslast bei beschränkter Steuerpflicht nicht abgezogen werden kann.[2]
Kein Abzug der Pflichtteilslast
Der Sohn S ist Alleinerbe seines Vaters. Im Nachlass befindet sich Inlandsvermögen mit einem Steuerwert i. H. v. 1.450.000 EUR. Darüber hinaus existiert auch eine Pflichtteilslast in Höhe von 120.000 EUR. Da sowohl S als auch der Vater ihren Wohnsitz in Brasilien haben, ist für Sohn S beschränkte Steuerpflicht gegeben. Vermögenswerte im Ausland sollen nicht vorhanden sein.
Lösung
S hat als beschränkt Steuerpflichtiger seinen Erwerb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Deutschland zu versteuern.
Hierbei kann S die Pflichtteilslast nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen. Da keine ausländischen Vermögenswerte vorhanden sind, findet § 16 Abs. 2 ErbStG keine Anwendung, d. h. es ist keine Kürzung des persönlichen Freibetrags vorzunehmen.
Damit ergibt sich für S die folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:
Inlandsvermögen (Steuerwert) Pflichtteilslast (nicht abziehbar) Beerdigungskostenpauschale |
1.450.000 EUR 0 EUR 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 1.039.700 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 197.543 EUR |
Sohn S hat somit eine Erbschaftsteuer i. H. v. 197.543 EUR an das Finanzamt zu zahlen.
Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020, d. h. für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.
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