Ist beschränkte Steuerpflicht gegeben, können Schulden und Lasten nur insoweit abgezogen werden, als sie mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und dieses Vermögen belasten.[1]

Handelt es sich um eine Pflichtteilslast, besteht jedoch kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Nachlassgegenständen. Hieraus folgt, dass die Pflichteilslast bei beschränkter Steuerpflicht nicht abgezogen werden kann.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kein Abzug der Pflichtteilslast

Der Sohn S ist Alleinerbe seines Vaters. Im Nachlass befindet sich Inlandsvermögen mit einem Steuerwert i. H. v. 1.450.000 EUR. Darüber hinaus existiert auch eine Pflichtteilslast in Höhe von 120.000 EUR. Da sowohl S als auch der Vater ihren Wohnsitz in Brasilien haben, ist für Sohn S beschränkte Steuerpflicht gegeben. Vermögenswerte im Ausland sollen nicht vorhanden sein.

Lösung

S hat als beschränkt Steuerpflichtiger seinen Erwerb gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Deutschland zu versteuern.

Hierbei kann S die Pflichtteilslast nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen. Da keine ausländischen Vermögenswerte vorhanden sind, findet § 16 Abs. 2 ErbStG keine Anwendung, d. h. es ist keine Kürzung des persönlichen Freibetrags vorzunehmen.

Damit ergibt sich für S die folgende Berechnung der Erbschaftsteuer:

 

Inlandsvermögen (Steuerwert)

Pflichtteilslast (nicht abziehbar)

Beerdigungskostenpauschale

1.450.000 EUR

0 EUR

10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 1.039.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 197.543 EUR

Sohn S hat somit eine Erbschaftsteuer i. H. v. 197.543 EUR an das Finanzamt zu zahlen.

Dies gilt auch nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020, d. h. für Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

[1] H E 2.2 ErbStH 2019.
[2] LfSt v. 9.4.2020, S 3804.1.1 – 4/11 St 34, StR 2020 S. 883.

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