Befinden sich im Nachlass Vermögensgegenstände, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen und stehen mit diesen Vermögensgegenständen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang, dann können diese Schulden und Lasten nicht abgezogen werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG und R E 10.10 Abs. 2 ErbStR 2019). Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände, die teilweise steuerbefreit sind, dann können damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden und Lasten nur soweit abgezogen werden, wie sie dem steuerpflichtigen Teil entsprechen (§ 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG).

Als solche Befreiungen kommen u. a. in Betracht:

  1. Steuerbefreiung von Denkmälern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG
  2. begünstigtes Vermögen nach § 13b ErbStG
  3. zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)
  4. Familienheim (z. B. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt nach der BFH-Rechtsprechung vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand auch wirtschaftlich belasten.[1]

Die Pflichtteilsverbindlichkeit steht nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] nicht im Zusammenhang mit den einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen.[3]

Die Ausführungen gelten bis zum 28.12.2020. Zur ab dem 29.12.2020 geltenden Rechtslage s. Punkt 2.2.2.

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