Häufig verzichtet der Nießbrauchsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt auf sein vorbehaltenes Nutzungsrecht. Dies kann z. B. den Grund haben, dass die nießbrauchsberechtigte Person die Früchte des übertragenen Gegenstands nicht mehr benötigt, weil sie inzwischen anderweitig abgesichert ist.

Dieser nachträgliche Verzicht ist, sofern er unentgeltlich erfolgt, als Rechtsverzicht anzusehen, der ebenfalls schenkungsteuerpflichtig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[1]

Dies gilt immer, soweit dabei eine Bereicherung des Erwerbers eintritt, die bisher noch nicht der Steuer unterlag.[2]

Gleichzeitig endet die zinslose Stundung und die gestundete Steuer wird damit fällig.

Da einerseits ein Abzugsverbot für die Nießbrauchslast besteht, andererseits aber der unentgeltliche Verzicht zu einer Besteuerung führt, kann es zu einer steuerlichen Doppelerfassung kommen.

Eine steuerliche Doppelerfassung des Nutzungsrechts als Folge der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a. F. einerseits und seiner Erfassung beim späteren Verzicht des Berechtigten andererseits ist bei der Besteuerung des Verzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nutzungsrechtsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen Steuerwerts des Nutzungsrechts vom Steuerwert des Nutzungsrechts im Zeitpunkt des Rechtsverzichts zu beseitigen.[3] Ist der erstgenannte Wert höher als der letztgenannte Wert, ist von einer Bereicherung aus dem Verzicht von 0 EUR auszugehen, weil der Erwerber hinsichtlich des übersteigenden Werts des Nutzungsrechts nicht doppelt belastet wird.

Zum Verzicht auf Nutzungsrechte in den Fällen des § 25 ErbStG a. F. bei Steuerentstehungszeitpunkten für die Vermögenszuwendung unter Nießbrauchsvorbehalt vor dem 1.1.2009, enthalten die Erbschaftsteuerhinweise 2019 ein Beispiel.[4]

[2] R E 25 Abs. 4 ErbStR 2019.
[3] Vgl. auch BFH, Urteil v. 20.5.2014, II R 7/13, BFH/NV 2014 S. 1848 und H E 10.1 ErbStH 2019.
[4] siehe H E 25 ErbStH 2019.

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