Mit dem Erlöschen der Belastung endet die zinslose Stundung und die gestundete Steuer wird fällig.

Dies trifft in den folgenden Fällen zu:

  1. Ist die wiederkehrende Nutzung vom Leben einer Person abhängig, mit dem Tod dieser Person.
  2. Ist die Laufzeit der wiederkehrenden Nutzung befristet worden, dann mit dem Ende der Laufzeit.
  3. Der Nießbrauchsverpflichtete nimmt eine vorzeitige Ablösung vor.
  4. Die nutzungsberechtigte Person verzichtet vorzeitig auf ihr Nießbrauchsrecht.

Veräußert die nießbrauchsverpflichtete Person das mit dem Nießbrauch belastete Vermögen, so führt dies ebenfalls zur Beendigung der Stundung und somit zur Fälligkeit der Steuer (§ 25 Abs. 2 ErbStG).

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