Der Erwerber des belasteten Vermögens hat jederzeit die Möglichkeit, die gestundete Steuer mit dem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abzulösen (§ 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Diese Vorschrift gilt für Erbfälle die vor dem 1.1.2009 eingetreten sind, sowie für Schenkungen, die vor diesem Datum ausgeführt wurden, weiterhin (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).[1]

Sinnvoll ist eine Ablösung der gestundeten Steuer i. d. R. immer dann, wenn die nießbrauchsberechtigte Person voraussichtlich nicht länger lebt, als es statistisch zu erwarten gewesen wäre.[2]

Bei der gestundeten Steuer handelt es sich um eine unverzinsliche Fälligkeitsschuld.

Um den Ablösebetrag zu errechnen, ist auf den Nennbetrag der Steuerschuld der Faktor anzuwenden, der sich nach der jeweiligen mittleren Lebenserwartung der entsprechenden Sterbetafeln ergibt. Hierzu werden entsprechende Sterbetafeln veröffentlicht. Derzeit sind die gleich lautenden Ländererlasse vom 8.12.2015[3] zugrunde zu legen. Hierzu wurden ergänzend die gleichlautenden Ländererlasse vom 31.3.2016[4] veröffentlicht; diese enthalten in der Anlage 1 die Sterbetafeln 2011/2013 und in der Anlage 2 die Sterbetafeln 2012/2014 mit den jeweiligen Vervielfältigern.

 
Hinweis

Anwendungszeitraum des neuen Erlasses

Der Erlass findet Anwendung auf alle offenen Festsetzungen von Ablösebeträgen ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2014 bzw. ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2015. Bestandskräftige Ablösungsbescheide werden nicht korrigiert.

 
Hinweis

Erlasse zu den Sterbetafeln

Das FinMin Sachsen-Anhalt hat im Erlass v. 22.4.2016[5] alle Gleich lautende Ländererlasse aufgeführt, die zu den Sterbetafeln veröffentlicht wurden.

In der Verfügung der OFD Frankfurt v. 10.12.2018[6] sind die ab dem Bewertungsstichtag 1.1.1994 anzuwendenden Sterbetafeln inklusive der zugehörigen Vervielfältiger aufgeführt, gleichzeitig mit Hinweis auf die maßgeblichen gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

[1] R E 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019.
[2] Götzenberger Optimale Vermögensübertragung, NWB, 2. Aufl. 2006 S. 228.
[3] BStBl. 2015 I S. 957.
[4] BStBl 2016 I S. 459.
[5] 42-S 3837-6, DStR 2016 S. 1931.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge