Die Vorschrift des § 25 ErbStG lässt zwar unter den o. a. Voraussetzungen keinen Abzug der Nießbrauchslast zu, aber die Steuer, die auf den Kapitalwert entfällt, wird nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zinslos gestundet (bis zum Erlöschen der Belastung). Zu Einzelheiten für die Steuerfestsetzung durch die Finanzverwaltung siehe R 85 Abs. 3 Satz 4 – 6 ErbStR 2003. Die Stundungsregelung gilt für Erbfälle die vor dem 1.1. 2009 eingetreten sind, sowie für Schenkungen, die vor diesem Datum ausgeführt wurden, weiterhin (§ 37 Abs. 2 Satz 2 ErbStG[1]).

Die zu stundende Steuer ermittelt sich hierbei wie folgt.

Zunächst ist die Steuer auf den Zuwendungsgegenstand zu berechnen, ohne dass dabei die Nießbrauchslast abgezogen wird. Danach wird die Steuer unter Berücksichtigung der Nießbrauchlast berechnet. Anschließend werden beide Steuerbeträge saldiert und ergeben so die zinslos zu stundende Steuer.

Hierzu kann das folgende Schema zugrunde gelegt werden[2]:

1. Schritt

 
  Steuerwert des Nutzungsgegenstands  
./. persönlicher Freibetrag nach Steuerklasse  
= steuerpflichtiger Erwerb  
x Tarif nach Steuerklasse Steuer A
2. Schritt  
  Steuerwert des Nutzungsgegenstands  
./. Kapitalwert des Nutzungs- oder Duldungsrechts  
./. persönlicher Freibetrag nach Steuerklasse  
= steuerpflichtiger Erwerb  
x Tarif nach Steuerklasse Steuer B
3. Schritt  
  Steuer A  
./. Steuer B  
  Steuer C (zu stundende Steuer) Steuer C

Die zu stundende Steuer C berechnet sich also, indem von der veranlagten Steuer A die Steuer B abzuziehen ist, die sich ergeben würde, wenn der Erwerb um die dem Abzugsverbot unterliegenden Belastungen zu kürzen gewesen wäre.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Stundungsbetrags

Die 66-jährige Mutter M wendet ihrer Tochter T ein vermietetes Grundstück zu. Der Steuerwert für das Grundstück wurde mit 815.500 EUR festgestellt. Zur Absicherung ihrer Altersversorgung behält sich M ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Der tatsächliche Jahreswert des Nießbrauchs beträgt 46.000 EUR.

Zunächst ist der Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung zu ermitteln.

a) Jahreswert

Es ermittelt sich ein Jahreswert unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG i. H. v. 43.844 EUR (815.500 EUR/18,6).[3]

b) Vervielfältiger

Das Alter der nießbrauchsberechtigten Person (Mutter M) beträgt 66 Jahre. Unter Zugrundelegung dieses Alters ist aus Tabelle 9 zu § 14 Abs. 1 BewG ein Vervielfältiger i. H. v. 10,292 zu entnehmen.

c) Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung

Jahreswert 43.844 EUR × Vervielfältiger 10,292 ergibt einen Kapitalwert für die Nießbrauchsbelastung i. H. v. 451.243 EUR.

Im nächsten Schritt kann nun die zu stundende Schenkungsteuer berechnet werden.

1. Berechnung der Schenkungsteuer auf den Bruttoerwerb

 
Bruttoerwerb (Steuerwert Grundstück) 815.500 EUR  
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 205.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 610.500 EUR  
Schenkungsteuer (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 115.995 EUR 115.995 EUR

2. Berechnung der Schenkungsteuer auf den Nettoerwerb

 
Bruttoerwerb 815.500 EUR  
Nießbrauchslast ./. 451.243 EUR  
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 205.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 159.200 EUR  
Schenkungsteuer (11 %) und sofort fällig 17.512 EUR ./. 17.512 EUR
zinslos zu stundender Betrag   98.483 EUR

Tochter T hat demnach eine Schenkungsteuer i. H. v. 17.512 EUR sofort an das Finanzamt zu zahlen. Des Weiteren wird ein Betrag i. H. v. 98.483 EUR zinslos gestundet.

[1] R E 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019.
[2] Aus Götzenberger, in Optimale Vermögensübertragung, NWB, S. 226, 2. Aufl. 2006.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge