Zur Berechnung des Pflichtteils muss der Nachlasswert errechnet werden. Dabei sind die Aktiva und Passiva zu ermitteln und Letztere von Ersteren abzuziehen. Zu den Aktiva zählt auch der Auszahlungsanspruch aus einem vom Erblasser abgeschlosenen Lebensversicherungsvertrag. Dies gilt aber nicht, wenn er wegen der vereinbarten Bezugsberechtigung eines Dritten diesem zusteht und somit nicht in den Nachlass fällt.[1]

Nach § 2325 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Diese Schenkung ist dann dem Nachlass hinzuzurechnen und erhöht den Pflichtteil des Berechtigten (Erbschaftsteuer: Pflichtteil). Fraglich ist hierbei, wie sich eine Lebensversicherung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt, da der Begünstigte die Lebensversicherung am Nachlass vorbei erhält.

Nach Auffassung des BGH[2] errechnet sich die Höhe des Pflichtteils nach dem Rückkaufs- oder Marktwert der Versicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers. Dies findet Anwendung, wenn der Verstorbene vor seinem Tod einen Dritten als widerruflich Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt hat. Somit zählt bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht die gesamte Versicherungssumme.

Bestand von Anfang an ein unwiderrufliches Bezugsrecht gilt Folgendes:[3]

Der Auszahlungsanspruch steht von vornherein dem Dritten zu, dieser Anspruch kann nicht aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Die Entreicherung besteht nur in den vom Erblasser gezahlten Versicherungsprämien.

[1] So Brox/Walter, Erbrecht, § 32, Rn. 8, 30. Aufl. 2024.
[2] BGH, Urteil v. 28.04.2010, IV ZR 230/08IV und IV ZR 73/08)
[3] S. Brox/Walter, Erbrecht, § 32, Rn. 21b, 30. Aufl. 2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge