Zum Sondergut gehört nach § 1486 Abs. 2 BGB folgendes Vermögen:

  1. das Sondergut, das der überlebende Ehegatte schon hatte, und
  2. das Sondergut, das er als Sondergut erwirbt.
 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von Sondergut des überlebenden Ehegatten

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Des Weiteren haben sie in einem Ehevertrag festgelegt, dass der überlebende Ehegatte mit dem gemeinsamen Sohn S die Gütergemeinschaft fortsetzen soll. Die Ehefrau EF verstirbt im Dezember 2023 . Wenig später erwirbt EM einen Anteil an einer Personengesellschaft. Vor dem Tod von EF hatte der Ehemann EM auch Vorbehaltsgut inne.

Lösung:

Mit dem Tod von EF setzt der überlebende Ehemann EM die Gütergemeinschaft mit dem Sohn S fort. Neben dem Anteil am Gesamtgut hat EM durch den Erwerb des Personengesellschaftanteils Sondergut (§ 1486 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus hat er auch Vorbehaltsgut, welches ihm schon vor dem Tod von EF gehörte.

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