Zu den begünstigten Erwerben durch Schenkung unter Lebenden mit unternehmerischen Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG gehört auch die Bereicherung der Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft.[1]

Dies bedeutet, dass hier die entsprechenden Verschonungsmaßnahmen ebenfalls greifen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

Dies sind insbesondere der 85 %ige Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG, der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG i. H. v. 150.000 EUR, der 100 %ige Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 10 ErbStG und der Vorwegabschlag gem. § 13a Abs. 9 ErbStG. Weiterhin greift der Verschonungsabschlag gem. § 13c ErbStG, sofern der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26.000.000 EUR überschreitet oder die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG.

Keine Anwendung findet hier die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG. Denn die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gehören immer der Steuerklasse I an (§ 15 Abs. 1 Stkl. Nr. 1 ErbStG), während die Tarifbegrenzung nur für die Steuerklasse II und III gilt. Auch die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG kommt hier nicht zur Anwendung, da die Bereicherung zu Lebzeiten stattfindet. Die Stundungsvorschrift gilt nur beim Erwerb von Todes wegen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unternehmerisches Vermögen

Ehemann EM und Ehefrau EF schließen die Ehe. Sie vereinbaren durch Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft. Dies erfolgt am 1.11.2023. An Vermögenswerten besitzt nur der Ehemann EM unternehmerisches Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG, dessen Wert nach § 13b Abs. 2 ErbStG 11.700.000 EUR beträgt. Die Ehefrau EF hat hingegen kein eigenes Vermögen. Anträge wurden nicht gestellt.

Lösung

In Höhe von 5.850.000 EUR ist EF bereichert. Da die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann sie auch den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 beanspruchen. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG greift aufgrund der Höhe des Vermögens nicht.

[1] S. R E 13b.2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStR 2019.
[2] So der eindeutige Wortlaut von R E 28 Abs. 1 ErbStR 2019, s. auch Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 28 ErbStG Anm. 4.

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