Das Sondergut ist vom Gesamtgut ausgeschlossen (§ 1417 Abs. 1 BGB). Dieses entsteht durch den Abschluss des Ehevertrags über die Gütergemeinschaft. Dieser Vorgang ist nicht steuerbar.[1]

Was unter Sondergut zu verstehen ist, regelt § 1417 Abs. 2 BGB. Demnach sind als Sondergut die Gegenstände zu verstehen, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden können. Im Einzelnen können das sein: Nießbrauchsrechte, Renten, Schmerzensgelder, Urheberrechte, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (§ 1092 BGB), unpfändbare Gehaltsanteile oder Anteile an Personengesellschaften.

Die Verwaltung des Sonderguts obliegt dem Ehegatten, dem es gehört (§ 1417 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dieser hat es für Rechnung des Gesamtguts zu verwalten (§ 1417 Abs. 3 Satz 2 BGB). Letzteres bedeutet, dass die Erträge, die aus dem Sondergut erzielt werden, zum Gesamtgut gehören. Auch Surrogate für das Sondergut fallen in das Gesamtgut.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vorhandensein von Sondergut

Der Ehemann EM hat sich an einem Mietwohngrundstück einen Vorbehaltsnießbrauch einräumen lassen.

Lösung:

Das Nießbrauchsrecht gehört zum Sondergut des Ehemannes (§ 1417 Abs. 2 BGB). Die Erträge hieraus sind aber dem Gesamtgut zuzurechnen (§ 1417 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das Sondergut ist Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.

[1] Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 4 ErbStG Rz. 17, Stand: 10. Juli 2023.
[2] Berger, in: Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 5, Rz 82.

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