
Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage
Tante T überträgt ihrem Neffen N ein Grundstück. Für das Grundstück wurde ein Bedarfswert i. H. v. 250.000 EUR festgestellt. Der Verkehrswert beläuft sich auf 420.000 EUR. Es wird vereinbart, dass N Verbindlichkeiten i. H. v. 210.000 EUR von T zu übernehmen hat. Die Zuwendung erfolgt in 2008.
Lösung:
Die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage ist nach der unter Tz. 2.2 dargestellten Formel bzw. mit den entsprechenden Schritten zu errechnen.
Die Bereicherung von Neffe N ergibt sich i. H. v. 210.000 EUR (Verkehrswert Leistung der Schenkerin in Form des Grundstücks 420.000 EUR ./. Verkehrswert Gegenleistung der Beschenkten in Form der Abstandszahlung 210.000 EUR).
210.000 EUR (Steuerwert Leistung) × 210.000 EUR (Bereicherung) = 105.000 EUR
420.000 EUR (Verkehrswert Leistung)
Unter Anwendung der obigen Formel ergibt sich damit eine schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage i. H. v. 105.000 EUR, welche N der Schenkungsteuer gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu unterwerfen hat.
Die weitere Berechnung der Schenkungsteuer sieht wie folgt aus:
anteiliger Steuerwert Grundstück | 105.000 EUR |
persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG | ./. 10.300 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 94.700 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 17 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 16.099 EUR |
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