Für die Ermittlung des Durchschnittsertrags der letzten 3 Jahre ist das Betriebsergebnis der jeweiligen in den Durchschnittszeitraum fallenden Wirtschaftsjahre zu ermitteln. In § 202 BewG sind Vorgaben für die Ermittlung dieses Betriebsergebnisses gemacht – Ziel ist ein normiertes, um außergewöhnliche und steuerliche Besonderheiten bereinigtes Ergebnis.

 
Praxis-Tipp

Kein Einfluss der Gewinnermittlungsform

Für das Ertragswertverfahren ist es unerheblich, ob der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG[1] ermittelt wurde (Betriebsvermögensvergleich/bilanzierender Unternehmer) oder ob der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG[2] festgestellt wurde (Überschussrechnung). Das vereinfachte Ertragswertverfahren basiert immer auf dem zutreffend ermittelten ertragsteuerrechtlichen Wert. Ein "falsch" ermittelter ertragsteuerlicher Gewinn kann aber nicht nachhaltig Bestand für die Ermittlung des Werts nach §§ 199 ff. BewG haben.[3]

Um zu einem Normertrag für jedes einzelne Wirtschaftsjahr zu kommen, muss ausgehend von dem ertragsteuerlichen Gewinn eine Korrektur um außergewöhnliche Ereignisse innerhalb des Wirtschaftsjahrs vorgenommen werden, außerdem müssen auch durch das ertragsteuerliche Gewinnermittlungsverfahren bedingte Besonderheiten ausgeglichen werden, um zu einem "betriebswirtschaftlichen Normertrag" in den einzelnen Jahren zu kommen. Zu beachten ist, dass bei der Ausgangsgröße des Gewinns nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nicht zu Korrekturen führen, da diese bereits in dem Ausgangswert enthalten sind.

Der maßgebliche Ertrag ist dabei wie folgt zu ermitteln:

 

Hinzurechnungen und Kürzungen im vereinfachten Ertragswertverfahren

Rechtsvorschrift Operation Inhalt
§ 202 Abs. 1 und Abs. 2 BewG   Ausgangswert: Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Betriebsvermögensvergleich oder Überschuss nach § 4 Abs. 3 BewG bei Überschussermittlung.
    Bei Personengesellschaften bleiben Anteile aus Sonder- oder Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt.[4]
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG + Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung (bei linearer Verteilung) zu berücksichtigen.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BewG + Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG + Einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d BewG + Im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e BewG + Der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer).
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BewG + Aufwendungen, die im Zusammenhang mit bestimmten separat zu bewertenden Vermögensteilen stehen[5], vgl. dazu auch unten zu den besonders zu bewertenden Vermögensteilen. Aufwendungen für betriebsnotwendige Beteiligungen sind nicht hinzuzurechnen.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BewG ./. Gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG ./. Einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c BewG ./. Im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d BewG ./. Ein angemessener Unternehmerlohn, soweit in der bisherigen Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt worden ist. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch ein fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. e BewG ./. Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer).
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f BewG ./. Erträge, die im Zusammenhang mit bestimmten – separat zu bewertenden – Vermögensteilen stehen[6], vgl. dazu auch unten zu den besonders zu bewertenden Vermögensteilen.
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG + Sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Nummern 1 und 2 berücksichtigt wurden (z. B. überhöhte geleistete Pachtzahlungen an verbundene Unternehmen).
§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG ./. Sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögenserhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag und mit gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit sie nicht nach den Numme...

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