Überblick

Fallen einer Person innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person mehrere Vermögensvorteile an, schreibt das Gesetz eine in § 14 ErbStG normierte Zusammenrechnung dieser einzelnen Erwerbe vor. Diese Zusammenrechnung bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Verfügung stehen. Auch verhindert die Vorschrift einen Progressionsvorteil.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung früherer Erwerbe findet sich in § 14 ErbStG.

Am 18.12.2020 hat der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020[1] verabschiedet. Dieses findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht, d. h. ab dem 22.12.2020. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden auch verschiedene Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Insbesondere betrifft dies auch die Vorschrift des § 14 ErbStG.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,[2] das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 zu beachten. Zum Jahressteuergesetz 2020 sind die Gleichlautenden Ländererlasse[3] ergangen, die die Änderungen des Jahressteuergesetz 2020 mit Beispielen erläutern.

Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es strittig, ob es ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 zu einer Erbschaftsteuerpause gekommen ist. Der BFH[4] hat hierzu entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

Zu beachten ist auch die Verfassungsbeschwerde, zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.[5]

[1] BGBl. 2020 I S. 3096.
[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[5] Az. BVerfG,1 BvR 804/22.

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