Es gilt zu beachten, dass die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten haben, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, sodass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. Hiermit soll nachgeprüft werden, ob in Erb- und Schenkungsfällen ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat.[1]

 
Hinweis

Pflichten des Steuerpflichtigen

Der Steuerpflichtige sollte also darauf achten, dass er seine Erwerbe auch gegenüber dem Finanzamt erklärt hat. Anderenfalls kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen führen (aufgrund Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung).

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