Unter die quantitativen steuerbefreiten Erwerbe fallen:[1]

  1. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG);
  2. persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG);
  3. Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG). Dieser gilt auch für eingetragene Lebenspartner.

Ist eine quantitative Befreiungsvorschrift gegeben, muss eine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG vorgenommen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung der Erwerbe – Ansatz des persönlichen Freibetrags

Mutter M hat ihrem Sohn S im Kalenderjahr 2016 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück geschenkt. Der gemeine Wert dafür beträgt 385.000 EUR. Im Oktober 2023 wendet sie ihrem Sohn einen Geldbetrag i. H. v. 160.000 EUR zu.

Lösung

Erste Schenkung in 2016

 
Grundstück (Steuerwert) 385.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR
Schenkungsteuer 0 EUR
   

Für die erste Schenkung ergibt sich aufgrund des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR kein steuerpflichtiger Erwerb.

Die tatsächlich zu entrichtende Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) und auch die fiktive Steuer (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) betragen demnach 0 EUR.

Zweite Schenkung in 2023
Geldbetrag aus 2023 160.000 EUR
Grundstücksschenkung aus 2016 (gemeiner Wert) 385.000 EUR
Gesamterwerb 545.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 145.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 15.950 EUR
abzüglich fiktive bzw. tatsächlich zu entrichtende Steuer ./. 0 EUR
(siehe oben)  
festzusetzende Steuer 15.950 EUR
[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 14 ErbStG, Rn. 5.
[2] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 14 ErbStG, Rn. 5.

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