Durch die Erbschaftsteuerreform wurde ein neuer Satz in die Vorschrift des § 14 ErbStG eingefügt. Dieser besagt, dass die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, durch den Abzug der fiktiven Steuer oder tatsächlich zu entrichtenden Steuer nicht unterschritten werden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, sog. Mindeststeuer).[1]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Mindeststeuer

Der Lebensgefährte A wendet der Lebensgefährtin B in 2008 einen Geldbetrag i. H. v. 155.000 EUR zu. 7 Jahre später heiraten die Lebensgefährten. Kurze Zeit danach, d. h. in 2015 schenkt A der B nochmals einen Geldbetrag i. H. v. 685.000 EUR.

Lösung

1. Erste Schenkung an die Lebensgefährtin B in 2008

 
Geldbetrag 155.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a. F.) ./. 5.200 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 149.800 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 23 %, § 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) 34.454 EUR

Die tatsächlich zu entrichtende Steuer beträgt für B demnach 34.454 EUR.

2. Zweite Schenkung an die (nunmehr) Ehegattin B in 2015

 
Zuwendung in 2015 685.000 EUR
Zuwendung in 2008 155.000 EUR
Gesamterwerb 840.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 340.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 51.000 EUR

Die fiktive Steuer auf den Vorerwerb ermittelt sich wie folgt

 
Geldbetrag 155.000 EUR  
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a. F.) ./. 5.200 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 149.800 EUR  
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 16.478 EUR  

Ohne die Mindeststeuervorschrift würde sich eine Steuer i. H. v. 16.546 EUR ergeben (51.000 EUR ./. tatsächlich zu entrichtende Steuer 34.454 EUR).

Hier greift aber § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG (Mindeststeuer).

 
Zuwendung 2015 685.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ./. 500.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 185.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 20.350 EUR

Die von B zu entrichtende Mindeststeuer beläuft sich hier auf 20.350 EUR.

[1] R E 14.3 Abs. 1 ErbStR 2019, ein Beispiel hierzu enthält auch die H E 14.3 (1) ErbStH 2019.

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