Durch die Erbschaftsteuerreform wurde ein neuer Satz in die Vorschrift des § 14 ErbStG eingefügt. Dieser besagt, dass die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, durch den Abzug der fiktiven Steuer oder tatsächlich zu entrichtenden Steuer nicht unterschritten werden darf (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, sog. Mindeststeuer).[1]
Ermittlung der Mindeststeuer
Der Lebensgefährte A wendet der Lebensgefährtin B in 2008 einen Geldbetrag i. H. v. 155.000 EUR zu. 7 Jahre später heiraten die Lebensgefährten. Kurze Zeit danach, d. h. in 2015 schenkt A der B nochmals einen Geldbetrag i. H. v. 685.000 EUR.
Lösung
1. Erste Schenkung an die Lebensgefährtin B in 2008
Geldbetrag | 155.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a. F.) | ./. 5.200 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 149.800 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 23 %, § 19 Abs. 1 ErbStG a. F.) | 34.454 EUR |
Die tatsächlich zu entrichtende Steuer beträgt für B demnach 34.454 EUR.
2. Zweite Schenkung an die (nunmehr) Ehegattin B in 2015
Zuwendung in 2015 | 685.000 EUR |
Zuwendung in 2008 | 155.000 EUR |
Gesamterwerb | 840.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 340.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 51.000 EUR |
Die fiktive Steuer auf den Vorerwerb ermittelt sich wie folgt
Geldbetrag | 155.000 EUR | |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a. F.) | ./. 5.200 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 149.800 EUR | |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 16.478 EUR |
Ohne die Mindeststeuervorschrift würde sich eine Steuer i. H. v. 16.546 EUR ergeben (51.000 EUR ./. tatsächlich zu entrichtende Steuer 34.454 EUR).
Hier greift aber § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG (Mindeststeuer).
Zuwendung 2015 | 685.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 185.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 20.350 EUR |
Die von B zu entrichtende Mindeststeuer beläuft sich hier auf 20.350 EUR.
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