Zunächst ist der Wert des Gesamterwerbs zu ermitteln. Dieser setzt sich aus dem aktuellen Vermögensanfall und den früheren Erwerben zusammen.

Die früheren Erwerbe werden dem Letzterwerb mit ihrem früheren Wert hinzugerechnet (R E 14.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019). Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform. Denn durch diese sind die Werte angehoben worden. Angestrebt wird dabei ein Annäherungswert zum gemeinen Wert.

Hierbei behalten die einzelnen Erwerbe ihre Selbständigkeit (R E 14.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019). Die früheren Erwerbe werden mit ihren Bruttobeträgen, also vor Abzug von persönlichen Freibeträgen gem. § 16 ErbStG angesetzt.

Von dem Gesamterwerb wird dann der maßgebende persönliche Freibetrag abgezogen und von dem so ermittelten steuerpflichtigen Erwerb die entsprechende Steuer berechnet.

Zur Feststellung der Steuerklasse und damit zusammenhängend des persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG) sowie des Steuersatzes (§ 19 ErbStG) sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zugrunde zu legen (R E 14.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019).

Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26.000.000 EUR, so ist nach § 28a ErbStG die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen. Voraussetzung ist hierbei, dass er insoweit nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Wie die Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 28a ErbStG vorzunehmen ist, kann aus dem Beispiel in H E 14.1 (3) ErbStH 2019 entnommen werden.

 
Hinweis

Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

Die Entscheidung über die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erfolgt bei der Steuerfestsetzung des jeweils letzten Erwerbs und dann seitens des Finanzamts von Amts wegen.[1]

[1] Halaczinsky, in Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 11. Aufl. 2017, Rz. 626.

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