Durch die Vorschrift des § 14 ErbStG soll verhindert werden, dass eine einheitliche Zuwendung in mehrere Zuwendungen zu dem Zweck aufgeteilt wird, dass der persönliche Freibetrag mehrfach zur Anwendung kommt. Darüber hinaus wird durch § 14 ErbStG ein Progressionsvorteil verhindert, der sich durch die Aufteilung ergeben würde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Sinn des § 14 ErbStG

Aufteilung einer Schenkung

Vater V will seiner Tochter T insgesamt einen Geldbetrag i. H. v. 1.200.000 EUR steueroptimal zuwenden. V teilt daher diesen Betrag und schenkt seiner Tochter am 1.3.2018 zunächst 600.000 EUR. Am 1.10.2019 schenkt er ihr den Restbetrag i. H. v. 600.000 EUR.

Lösung

Für die erste Schenkung entsteht für Tochter T die folgende Schenkungsteuer:

 
Zuwendung 600.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 200.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 22.000 EUR

Die gleiche Schenkungsteuer ergäbe sich (ohne eine Zusammenrechnung durch § 14 ErbStG) für die zweite Schenkung.

Insgesamt hätte T somit eine Schenkungsteuer i. H. v. 44.000 EUR (2 × 22.000 EUR) zu zahlen. Durch die Aufteilung käme der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von 400.0000 EUR zweimal zur Anwendung. Weiterhin würde sich der Steuersatz von 19 % (bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 800.000 EUR) auf 11 % vermindern.

Hier setzt die Vorschrift des § 14 ErbStG an. Diese regelt, dass mehrere innerhalb eines 10-Jahreszeitraums von derselben Person und an dieselbe Person gemachten Zuwendungen (Vermögensvorteile) zu einem Gesamterwerb zusammenzurechnen sind. Im Ergebnis kommt damit der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG nur einmal innerhalb des 10-Jahreszeitraums zur Anwendung.

Für das obige Beispiel führt dies zu folgender Berechnung.

1. Schenkung

Die Schenkungsteuer beträgt wie oben 22.000 EUR.

2. Schenkung

 
Schenkung aus 2018 600.000 EUR
Schenkung aus 2019 600.000 EUR
Gesamterwerb 1.200.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 800.000 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 152.000 EUR
abzüglich der fiktiven bzw. tatsächlichen Steuer auf den Vorerwerb ./. 22.000 EUR
Festzusetzende Steuer 130.000 EUR

Durch die Zusammenrechnung beider Zuwendungen erhöht sich somit die Schenkungsteuer auf 130.000 EUR und ist damit um 86.000 EUR höher als bei der Besteuerung von 2 einzelnen Zuwendungen (44.000 EUR).

Andererseits darf hier nicht verkannt werden, dass § 14 ErbStG auch zur steuergünstigen Gestaltung genutzt werden kann (vgl. Tz. 2.2).

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 14 ErbStG, Rn. 4 und Götzenberger, Optimale Vermögensübertragung, 6. Aufl. 2021, Rz. 681.

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