Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) ist wie begünstigtes Vermögen zu behandeln (sogenanntes unschädliches Verwaltungsvermögen). Denn nahezu jeder Betrieb benötigt zur Gewährleistung seiner unternehmerischen Unabhängigkeit und seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen gewissen Umfang an Vermögen, das nicht unmittelbar der originären Betriebstätigkeit dient.
Dieses unschädliche Verwaltungsvermögen ermittelt sich gem. § 13b Abs. 7 ErbStG wie folgt:
Gemeiner Wert des Betriebsvermögens
abzüglich Nettowert des Verwaltungsvermögens
verbleibender Betrag * 10 % = unschädliches Verwaltungsvermögen
Folgendes Schema kann hier angewendet werden:[1]
Berechnung der Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
festgestellter Wert des Betriebsvermögens bzw. des Anteils am Betriebsvermögen
./. Nettowert des Verwaltungsvermögens
./. festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens
./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Nettowert des Verwaltungsvermögens
./. 10 × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens
Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird dann dem begünstigten Vermögen hinzugerechnet, für das dann die in Betracht kommenden Verschonungsmaßnahmen anzuwenden sind.[2]
Junges Verwaltungsvermögen
Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen.
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