Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) ist wie begünstigtes Vermögen zu behandeln (sogenanntes unschädliches Verwaltungsvermögen). Denn nahezu jeder Betrieb benötigt zur Gewährleistung seiner unternehmerischen Unabhängigkeit und seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen gewissen Umfang an Vermögen, das nicht unmittelbar der originären Betriebstätigkeit dient.

Dieses unschädliche Verwaltungsvermögen ermittelt sich gem. § 13b Abs. 7 ErbStG wie folgt:

Gemeiner Wert des Betriebsvermögens

abzüglich Nettowert des Verwaltungsvermögens

verbleibender Betrag * 10 % = unschädliches Verwaltungsvermögen

Folgendes Schema kann hier angewendet werden:[1]

  1. Berechnung der Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

    festgestellter Wert des Betriebsvermögens bzw. des Anteils am Betriebsvermögen

    ./. Nettowert des Verwaltungsvermögens

    ./. festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens

    ./. festgestellter Wert der jungen Finanzmittel

    = Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

  2. gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

    Nettowert des Verwaltungsvermögens

    ./. 10 × Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen

    = gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens

Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird dann dem begünstigten Vermögen hinzugerechnet, für das dann die in Betracht kommenden Verschonungsmaßnahmen anzuwenden sind.[2]

 
Hinweis

Junges Verwaltungsvermögen

Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen.

[1] So auch die Finanzverwaltung in H E 13b.26 ErbStH 2019.
[2] S. R E 13a.26 Satz 4 ErbStR 2019.

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