Die Lohnsummenregelung findet in den folgenden Fällen keine Anwendung:

  1. Der Betrieb hat eine Ausgangslohnsumme von 0 EUR oder
  2. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte.[1] Hierbei sind die in § 13a Abs. 3 Sätze 11 bis 13 ErbStG genannten Beteiligungen und Gesellschaften einzubeziehen. Dabei wird berücksichtigt, dass bei bis zu fünf Beschäftigten das Bedürfnis einer Freistellung von der Lohnsummenregelung besonders groß ist. Bereits der nur schwer kalkulierbare Wegfall eines Beschäftigten führt bei gleichen Lohnverhältnissen zum Wegfall eines Fünftels der Lohnsumme und macht die Einhaltung der Mindestlohnsumme nahezu unmöglich. Außerdem hat wegen der geringen Bezugsgröße ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme wesentlich größere steuerrechtliche Auswirkung als bei Betrieben mit einer größeren Zahl von Beschäftigten. Je geringer die Anzahl der Beschäftigten ist, desto mehr gerät auch die Tätigkeit des Unternehmers selbst in den Vordergrund, die dann durch eine Nachbesteuerung wegen Nichteinhaltung der Lohnsummenregel neben den verbleibenden Arbeitsplätzen gefährdet werden könnte.
 
Praxis-Beispiel

Verstoß gegen die Lohnsummenregelung bei weniger als 5 Arbeitnehmern

Der Großvater GV schenkt seinem Lieblingsenkel EN seinen Betrieb. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 4.640.000 EUR. Der Betrieb hat nur drei Beschäftigte. EN hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Nach Ablauf der Lohnsummenfrist von 5 Jahren erreichen die jährlichen Lohnsummen nur 100 % der Ausgangslohnsumme.

Lösung

a) Zeitpunkt der Zuwendung

Dem EN ist der 85 %ige Verschonungsabschlag zu gewähren, da die Grenze von 26.000.000 EUR nicht überschritten wurde und darüber hinaus auch kein Antrag auf Optionsverschonung gestellt wurde. Das anzusetzende Betriebsvermögen ist wie folgt zu errechnen.

 
begünstigtes Betriebsvermögen 4.640.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 3.944.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 696.000 EUR
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung. Die Erbschaftsteuer für Enkel EN errechnet sich wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 696.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 496.000 EUR
Schenkungsteuer EN (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 94.240 EUR

b) Verstoß gegen die Lohnsummenregelung

Der Verstoß gegen die Lohnsummenregelung ist hier unbeachtlich, da die Beschäftigtenzahl des Betriebes bei nicht mehr als 5 Beschäftigten gelegen hat.

 
Hinweis

Sozialversicherungsrechtlicher Status unmaßgeblich

Es sind alle Beschäftigte einzubeziehen, ohne Rücksicht auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status. Damit sind auch geringfügig Beschäftigte einzubeziehen.[2]

Für den Gesellschafter- Geschäftsführer gilt Folgendes (s.auch H E 13a.4 ErbStH 2019):

  1. Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer GmbH) zählt zu den beschäftigten Arbeitnehmern, selbst wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird. Ist er bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, zählt er bei jedem der Arbeitgeber zu den beschäftigten Arbeitnehmern.
  2. Der angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft (z. B. einer OHG) zählt nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, auch wenn er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt wird.
  3. Ist der angestellte Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gleichzeitig Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft, zählt dieser nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern, sofern dessen Vergütung in vollem Umfang als Sondervergütung zu qualifizieren ist.
[1] R E 13a.4 Abs. 2 ErbStR 2019.
[2] R E 13a.4 Abs. 2 Satz 7 und 8 ErbStR 2019.

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