Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 ist die Lohnsummenregelung im Grundsatz verfassungsgemäß.[1] Beanstandet wurde jedoch die Anzahl der Beschäftigten. Demnach privilegierte die Freistellung von der Mindestlohnsumme den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig.

Eine Freistellung von der Einhaltung der Mindestlohnsumme kann nach aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts allerdings gerechtfertigt sein, soweit sie auf eine relativ kleine Gruppe von Betriebsübergängen begrenzt und diese Gruppe zudem so umschrieben wird, dass das Bedürfnis für eine solche Freistellung ein besonderes Gewicht besitzt. Das mag insbesondere dann der Fall sein, wenn die betroffenen Betriebe über eine so geringe Zahl an Beschäftigten verfügen, dass schon einzelne unkalkulierbare Wechsel in der Belegschaft – die sich über einen so langen Zeitraum, wie ihn die Lohnsummenfrist vorsieht, kaum völlig vermeiden lassen – die Einhaltung der Mindestlohnsumme ausschließen oder weitgehend unmöglich machen.

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