Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer
Erblasser E verstirbt. E hat seinen Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befindet sich eine 100 %ige Beteiligung an der E-GmbH und Kapitalvermögen mit einem Wert in Höhe von 750.000 EUR. Die GmbH-Beteiligung hat einen Steuerwert von 1.400.000 EUR. Hiervon sind begünstigtes Vermögen 1.300.000 EUR und nicht begünstigtes Vermögen 100.000 EUR. Für den Erwerb des begünstigten Vermögens hat S keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Für den Erwerb der GmbH-Beteiligung hat E einen Kredit aufgenommen. Dieser valutiert noch am Todestag in Höhe von 200.000 EUR.
Lösung
Es ergibt sich für Sohn S die folgende Berechnung:
1. Zunächst ist der gesamte Vermögensanfall zu ermitteln.
E-GmbH-Beteiligung
davon nicht begünstigtes Vermögen | 100.000 EUR |
begünstigtes Vermögen | 1.300.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag | ./. 1.105.000 EUR |
verbleiben | 195.000 EUR |
./. Abzugsbetrag | ./. 127.500 EUR |
Steuerpflichtiges begünstigtes
Unternehmensvermögen | 67.500 EUR | + 67.500 EUR |
Kapitalvermögen | + 750.000 EUR | |
gesamter Vermögensanfall | 917.500 EUR |
2. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 195.000 EUR | 150.000 EUR |
./. Abzugsbetrag | /. 150.000 EUR | |
übersteigender Betrag | 45.000 EUR | |
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 22.500 EUR | ./. 22.500 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag | 127.500 EUR |
3. Kürzung der Schuld gem. § 10 Abs. 6 ErbStG für die GmbH-Beteiligung
Vermögensanfall (nach Tz. 1) vor abziehbaren Schulden 917.500 EUR
Die gesamte valutierende Schuld beträgt 200.000 EUR und ist wie folgt aufzuteilen:
auf nicht begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld
200.000 EUR × 100.000 EUR : 1.400.000 EUR = | 14.285 EUR |
ungekürzt abziehbarer Teil der Schuld = | ./. 14.285 EUR |
auf begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld 200.000 EUR ./. 14.285 EUR = | 185.715 EUR |
185.715 EUR × 67.500 EUR : 1.300.000 EUR = | ./. 9.643 EUR |
Vermögensanfall nach abziehbare Schulden | 893.572 EUR |
5. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer
Bereicherung/Vermögensanfall nach Schulden | 893.572 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) | 483.200 EUR |
Anteil des begünstigten Vermögens ermittelt sich wie folgt:
(67.500 EUR – 9.643 EUR) : 893.572 EUR = 6,48 %
Die anfallende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt:
(Steuerklasse I; 15 % von 483.200 EUR) | 72.480 EUR |
auf begünstigtes Vermögen entfällt (72.480 EUR × 6,48 %) = | 4.697 EUR |
Dem Sohn S ist, wenn er den entsprechenden Antrag stellt, eine Steuer in Höhe von 4.697 EUR zu stunden.
Zur Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer s. auch H E 28 ErbStH 2019.
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