Praxis-Beispiel

Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer

Erblasser E verstirbt. E hat seinen Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befindet sich eine 100 %ige Beteiligung an der E-GmbH und Kapitalvermögen mit einem Wert in Höhe von 750.000 EUR. Die GmbH-Beteiligung hat einen Steuerwert von 1.400.000 EUR. Hiervon sind begünstigtes Vermögen 1.300.000 EUR und nicht begünstigtes Vermögen 100.000 EUR. Für den Erwerb des begünstigten Vermögens hat S keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Für den Erwerb der GmbH-Beteiligung hat E einen Kredit aufgenommen. Dieser valutiert noch am Todestag in Höhe von 200.000 EUR.

Lösung

Es ergibt sich für Sohn S die folgende Berechnung:

1. Zunächst ist der gesamte Vermögensanfall zu ermitteln.

E-GmbH-Beteiligung

 
davon nicht begünstigtes Vermögen 100.000 EUR
begünstigtes Vermögen 1.300.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag ./. 1.105.000 EUR
verbleiben 195.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 127.500 EUR

Steuerpflichtiges begünstigtes

 
Unternehmensvermögen 67.500 EUR + 67.500 EUR
Kapitalvermögen   + 750.000 EUR
gesamter Vermögensanfall   917.500 EUR

2. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:

 
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 195.000 EUR 150.000 EUR
./. Abzugsbetrag /. 150.000 EUR  
übersteigender Betrag 45.000 EUR  
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 22.500 EUR ./. 22.500 EUR
verbleibender Abzugsbetrag   127.500 EUR

3. Kürzung der Schuld gem. § 10 Abs. 6 ErbStG für die GmbH-Beteiligung

Vermögensanfall (nach Tz. 1) vor abziehbaren Schulden 917.500 EUR

Die gesamte valutierende Schuld beträgt 200.000 EUR und ist wie folgt aufzuteilen:

auf nicht begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld

 
200.000 EUR × 100.000 EUR : 1.400.000 EUR = 14.285 EUR
ungekürzt abziehbarer Teil der Schuld = ./. 14.285 EUR
auf begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld 200.000 EUR ./. 14.285 EUR = 185.715 EUR
185.715 EUR × 67.500 EUR : 1.300.000 EUR = ./. 9.643 EUR
Vermögensanfall nach abziehbare Schulden 893.572 EUR

5. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer

 
Bereicherung/Vermögensanfall nach Schulden 893.572 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung) 483.200 EUR

Anteil des begünstigten Vermögens ermittelt sich wie folgt:

(67.500 EUR – 9.643 EUR) : 893.572 EUR = 6,48 %

Die anfallende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt:

 
(Steuerklasse I; 15 % von 483.200 EUR) 72.480 EUR
auf begünstigtes Vermögen entfällt (72.480 EUR × 6,48 %) = 4.697 EUR

Dem Sohn S ist, wenn er den entsprechenden Antrag stellt, eine Steuer in Höhe von 4.697 EUR zu stunden.

Zur Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer s. auch H E 28 ErbStH 2019.

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