Nicht in jedem Fall kommt es zum Wegfall des Verschonungsabschlags. Folgende Fälle gehören hierzu:[1]

a) Der Übergang begünstigten Vermögens von Todes wegen

 
Praxis-Beispiel

Tod des Erwerbers, der Vorwegabschlag In Anspruch genommen hat

Der Vater V verstirbt hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 5.500.000 EUR. Alleinerbin des V ist die T. Die T hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen im Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor. Fünf Jahre nach dem Übergang auf die T verstirbt auch diese und wird von ihrer Nichte N beerbt.

Lösung

Der Tod der T hat keine nachteiligen Konsequenzen für die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags, dieser bleibt bestehen.

b) Der Übergang begünstigten Vermögens durch Schenkung unter Lebenden

c) Das begünstigte Vermögen wird entgeltlich veräußert.

 
Hinweis

Erwerber verstößt gegen Voraussetzungen des Vorwegabzugs

In den letzten beiden Fällen ist noch folgendes zu beachten:

Verstößt auch der nachfolgende Erwerber gegen die Voraussetzungen des Vorwegabschlags, dann verliert auch der vorangegangene Erwerber den Vorwegabschlag. Dies gilt aber nicht, wenn bei ihm die Frist von 20 Jahren inzwischen abgelaufen ist.

[1] Vgl. auch R E 13a.20 Abs. 8 ErbStR 2019.

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