Liegt der zivilrechtliche Abfindungswert bei maximal 70 % des Verkehrswerts kommt der volle Abschlag von 30 % zur Anwendung.
Dagegen verringert sich der Vorwegabschlag, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Abfindungswert vorsieht.
Vorwegabschlag bei einem Abfindungswert von 20 % des gemeinen Werts
Der Vater V hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 6.500.000 EUR. Daneben ist noch ein unbebautes Grundstück (kein Betriebsvermögen) vorhanden (Steuerwert: 850.000 EUR). Alleinerbin des V ist die T. Die T hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag einen Abfindungswert von 20 % beinhaltet.
Lösung
a) Anwendung des Vorwegabschlags
Zunächst ist der Vorwegabschlag zu berücksichtigen. Dieser beträgt aber in diesem Fall nur 20 %.
begünstigtes Betriebsvermögen | 6.500.000 EUR |
./. 20 %iger Vorwegabschlag | ./. 1.300.000 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 5.200.000 EUR |
b) Regelverschonung
Nunmehr ist bei T die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 5.200.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag von 5.200.000 EUR | ./. 4.420.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 780.000 EUR |
+ sonstiges Vermögen (Steuerwert Grundstück) | + 850.000 EUR |
Bereicherung | 1.630.000 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:
Bereicherung | 1.630.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) | ./. 400.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 1.219.700 EUR |
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 231.743 EUR |
Aufgrund der Anwendung des Vorwegabschlags von 20 % und des 85 %igen Verschonungsabschlags unterliegt hier nur 780.000 EUR – vom Betriebsvermögen – der Besteuerung. Demgegenüber bleiben 5.720.000 EUR (6.500.000 EUR ./. 780.000 EUR) steuerbefreit.
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