Liegt der zivilrechtliche Abfindungswert bei maximal 70 % des Verkehrswerts kommt der volle Abschlag von 30 % zur Anwendung.

Dagegen verringert sich der Vorwegabschlag, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Abfindungswert vorsieht.

 
Praxis-Beispiel

Vorwegabschlag bei einem Abfindungswert von 20 % des gemeinen Werts

Der Vater V hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 6.500.000 EUR. Daneben ist noch ein unbebautes Grundstück (kein Betriebsvermögen) vorhanden (Steuerwert: 850.000 EUR). Alleinerbin des V ist die T. Die T hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag einen Abfindungswert von 20 % beinhaltet.

Lösung

a) Anwendung des Vorwegabschlags

Zunächst ist der Vorwegabschlag zu berücksichtigen. Dieser beträgt aber in diesem Fall nur 20 %.

 
begünstigtes Betriebsvermögen 6.500.000 EUR
./. 20 %iger Vorwegabschlag ./. 1.300.000 EUR
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag 5.200.000 EUR

b) Regelverschonung

Nunmehr ist bei T die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.

 
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag 5.200.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag von 5.200.000 EUR ./. 4.420.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 780.000 EUR
+ sonstiges Vermögen (Steuerwert Grundstück) + 850.000 EUR
Bereicherung 1.630.000 EUR

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.

Die Erbschaftsteuer für Tochter T errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 1.630.000 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.219.700 EUR
Erbschaftsteuer T (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 231.743 EUR

Aufgrund der Anwendung des Vorwegabschlags von 20 % und des 85 %igen Verschonungsabschlags unterliegt hier nur 780.000 EUR – vom Betriebsvermögen – der Besteuerung. Demgegenüber bleiben 5.720.000 EUR (6.500.000 EUR ./. 780.000 EUR) steuerbefreit.

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