Der Vorwegabschlag findet Anwendung für Erwerbe, für die die Steuer gem. § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG nach dem 30.6.2016 entstanden ist.

Dabei muss aber beachtet werden, dass die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits 2 Jahre rechtlich bestanden haben und tatsächlich beachtet worden sind.

Da dies bis zum 30.6.2016 kaum der Fall gewesen sein dürfte, wird der Vorwegabschlag erst für Erwerbe nach dem 1.7.2018 Anwendung finden.[1]

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