a) Höhe des Verwaltungsvermögens

Voraussetzung für die Gewährung der 100 %igen Steuerbefreiung ist aber, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht.

Dabei bestimmt sich nach § 13a Abs. 10 Satz 3 ErbStG der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote/unter 20 %

Der Sohn S erhält von seinem Vater V einen Betrieb lebzeitig zugewandt. Für den Betrieb wurde ein Wert von 4.000.000 EUR festgestellt. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 400.000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 % 200.000 EUR. Es sind keine jungen Finanzmittel vorhanden. Der Betrieb ist die einzige übertragene Einheit.

Lösung

 
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens 400.000 EUR
+ verbleibender Wert der Finanzmittel 200.000 EUR
+ junge Finanzmittel 0 EUR
= maßgebendes Verwaltungsvermögen 600.000 EUR

Weiterhin ist wie folgt zu rechnen:

 
maßgebendes Verwaltungsvermögen 600.000 EUR
festgestellter Wert Betriebsvermögen 4.000.000 EUR

Dies ergibt eine Verwaltungsvermögensquote von 15 %.

Da die Verwaltungsvermögensquote mit 15 % die maßgebende Grenze von 20 % nicht übersteigt, kann S den Verschonungsabschlag von 100 % beantragen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote/über 20 %

Der Sohn S erhält von seinem Vater V einen Betrieb lebzeitig zugewandt. Für den Betrieb wurde ein Wert von 4.000.000 EUR festgestellt. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 600.000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 % 400.000 EUR. Es sind keine jungen Finanzmittel vorhanden.

Lösung

 
a) festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens 600.000 EUR
+ verbleibender Wert der Finanzmittel 400.000 EUR
+ junge Finanzmittel 0 EUR
= maßgebendes Verwaltungsvermögen 1.000.000 EUR

Weiterhin ist wie folgt zu rechnen:

 
Maßgebendes Verwaltungsvermögen 1.000.000 EUR
festgestellter Wert Betriebsvermögen 4.000.000 EUR

Dies ergibt eine Verwaltungsvermögensquote von 25 %.

Da die Verwaltungsvermögensquote mit 25 % die maßgebende Grenze von 20 % übersteigt, kann S den Verschonungsabschlag von 100 % nicht beantragen. In diesem Fall kommt die Regelverschonung zur Anwendung.

 
Hinweis

Nichtberücksichtigung

Hierbei sind die quotale Schuldenverrechnung nach § 13b Abs. 6 ErbStG und der Freibetrag für das Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 7 ErbStG nicht anzuwenden.[1]

b) Mehrere wirtschaftliche Einheiten

Die Optionsverschonung ist jedoch nur für die übertragenen wirtschaftlichen Einheiten zu gewähren, bei denen das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13b Abs. 4 ErbStG die Grenze von 20 % nicht überschreitet.

Für wirtschaftliche Einheiten, die über Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 4 ErbStG von mehr als 20 % verfügen, kommt dann weder eine Optionsverschonung noch eine Regelverschonung in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Antragstellung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

Der Erwerber erhält beim Erwerb von Todes wegen zwei wirtschaftliche Einheiten begünstigtes Vermögen (W1 und W2) nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Er stellt den entsprechenden Antrag auf Optionsverschonung.

Das Verwaltungsvermögen der wirtschaftlichen Einheit W1 überschreitet die Grenze von 20 % des Verwaltungsvermögens nicht. Bei der wirtschaftlichen Einheit W2 ist dies hingegen nicht der Fall.

Lösung

  • wirtschaftliche Einheit W1

Für die wirtschaftliche Einheit W1 ist die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu gewähren.

  • wirtschaftliche Einheit W2

Für die wirtschaftliche Einheit W1 ist die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG nicht zu gewähren.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Antragstellung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

Der Erwerber erhält beim Erwerb von Todes wegen zwei wirtschaftliche Einheiten begünstigtes Vermögen (W1 und W2) nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Er stellt den entsprechenden Antrag auf Optionsverschonung.

Das Verwaltungsvermögen überschreitet die Grenze von 20 % des Verwaltungsvermögens weder bei der wirtschaftlichen Einheit W1 noch der wirtschaftlichen Einheit W2.

Lösung

Es ist für beide wirtschaftliche Einheiten die Optionsverschonung zu gewähren.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3: Antragstellung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten

Der Erwerber erhält beim Erwerb von Todes wegen zwei wirtschaftliche Einheiten begünstigtes Vermögens (W1 und W2) nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Er stellt den entsprechenden Antrag auf Optionsverschonung.

Das Verwaltungsvermögen der wirtschaftlichen Einheit W1 überschreitet die Grenze von 20 % des Verwaltungsvermögens, das gleiche gilt für die wirtschaftliche Einheit W2.

Lösung

In diesem Fall geht der Antrag ins Leere, jedoch kommt die Regelverschonung n...

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