Ein begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden liegt insbesondere bei einer freigebigen Zuwendung vor.Wie eine freigebige Zuwendung aus schenkungsteuerlicher Sicht definiert wird, ergibt sich aus R E 7.1 ErbStR 2019. Dabei gilt es zu beachten, dass sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff unterscheidet; wobei aus steuerlicher Sicht eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist.

Es werden noch weitere begünstigte Erwerbe  in den R E 13b.2 ErbStR 2019 aufgeführt. Hierzu zählen z. B. der Erwerb infolge Vollziehung einer vom Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Schenker gesetzten Bedingung oder auch die Bereicherung des Ehegatten oder Lebenspartners bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft. Auch eine mittelbare Schenkung kann begünstigt sein, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, dass der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt. Soll die Beteiligung hingegen am Vermögen eines Dritten erfolgen, dann ist die mittelbare Schenkung nicht begünstigt. In diesem Fall erhält der Erwerber kein Vermögen vom Erblasser.[2]

 
Hinweis

Erhöhte Gewinnbeteiligung

Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine erhöhte Gewinnbeteiligung eingeräumt, kommen hier nicht die Begünstigungen nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG oder 28a ErbStG in Betracht.[3]

Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb aufgrund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ErbStG ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Auch in diesem Fall kommen die Verschonungsmaßnahmen nicht zur Anwendung. Denn hier liegt ebenfalls nur ein Geldzahlungsanspruch vor.

[1]

S. R E 13b.2 ErbStR 2019.

[2] R E 13b.2 Abs. 2 ErbStR 2019 und H E 13b.2 ErbStH 2019.
[3] R E 7.9 Abs. 3 ErbStR 2019.

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