Die folgende Übersicht soll noch einmal verdeutlichen, bei welchen Entlastungsmaßnahmen für Betriebsvermögen ein Antrag notwendig ist und wo nicht.

 
Verschonungsabschlag 85 % Gewährung von Amts wegen durch das Finanzamt
(§ 13a Abs. 1 ErbStG)  
Verschonungsabschlag 100 % Antragstellung durch Erwerber notwendig[1]
(§ 13a Abs. 10 ErbStG)  
Abzugsbetrag 150.000 EUR Gewährung von Amtswegen durch das Finanzamt
(§ 13a Abs. 2 ErbStG)  
Vorababschlag Gewährung von Amtswegen durch das Finanzamt
(§ 13a Abs. 9 ErbStG)  
Entlastungsbetrag Gewährung von Amts wegen durch das Finanzamt
(§ 19a ErbStG)  
Verschonungsabschlag bei Antragstellung durch Erwerber notwendig
Großerwerben (§ 13c ErbStG)  
Verschonungsbedarfsprüfung Antragstellung durch Erwerber notwendig
(§ 28a ErbStG)  
Stundungsregelung Antragstellung durch Erwerber notwendig
§ 28 Abs. 1 ErbStG)  
 
Hinweis

Mehrere Erwerber

Gibt es mehrere Erwerber, dann kann jeder Erwerber für sich entscheiden, inwiefern er einen Antrag auf die verschiedenen Verschonungsmaßnahmen stellt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1 bei mehreren Erwerbern

Ein Mitunternehmeranteil geht auf drei Erben über, die Kinder K1, K2 und K3. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG liegen nicht vor, aber die Voraussetzungen des § 13a Abs. 10 ErbStG. Der Erwerb liegt unterhalb der Grenze von 26.000.000 EUR.

Lösung

Jedes Kind kann für sich entscheiden, ob es nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nutzt oder die vollständige Steuerbefreiung des § 13a Abs. 10 ErbStG (erkauft natürlich unter verschärften Voraussetzungen).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2 bei mehreren Erwerbern

Ein Mitunternehmeranteil geht auf zwei Erben über, die Kinder K1 und K2. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 ErbStG liegen nicht vor, aber die Voraussetzungen des § 13a Abs. 10 ErbStG. Der Erwerb liegt oberhalb der Grenze von 26.000.000 EUR.

Lösung

Jedes Kind kann für sich entscheiden, welche Verschonungsmaßnahme es in Anspruch nimmt. So kann K1 das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG beantragen und K2 die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG.

Unabhängig von dem anderen Erwerber K2 kann K1 dann auch den Antrag auf Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG stellen.

[1] zur nachträglichen Antragstellung auf Optionsverschonung s. auch die Gleich lautenden Ländererlasse v. 22.12.2023, BStBl. 2024 I S. 69, Rz. 38.

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