Die zeitliche Anwendungsregelung ist in § 37 Abs. 12 ErbStG geregelt. Demnach finden die neuen Regelungen der Erbschaftsteuerreform der §§ 10 ErbStG, 13a bis 13d ErbStG, 19a ErbStG, 28 ErbStG und 28a ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.[1]

Ist der Erbfall vor dem 1.7.2016 eingetreten bzw. die Schenkung vor diesem Datum erfolgt, wird dies nach dem bisherigen Recht beurteilt.

 
Praxis-Beispiel

Schenkung vor dem 1.7.2016

Die Mutter M schenkt ihrer Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen beläuft sich auf 8.000.000 EUR. Es liegen die Voraussetzungen für den Verschonungsabschlag von 85 % vor.

Lösung

Da der Erwerb vor dem 1.7.2016 stattgefunden hat, kann T nur den 85 %igen Verschonungsabschlag in Anspruch nehmen. Wären die Voraussetzungen für den Vorababschlag des § 13a Abs. 9 ErbStG gegeben, fände dieser noch keine Anwendung.

Darüber hinaus gilt Folgendes. § 13a Abs. 1 Sätze 3 und 4 ErbStG findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

§ 13c Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG findet auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

Die Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2020 sind auf Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[2]

[2] S. auch Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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