In vielen Fällen wird sich das auf einen Erwerber übergehende begünstigungsfähige Vermögen aus mehreren selbstständig zu bewertenden Einheiten zusammensetzen. Dabei kann es sich entweder um eine Vermögensart[1] oder aus mehreren Arten begünstigungsfähigen Vermögens handeln.[2]

Hier gilt für die Vorgehensweise folgendes:

Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die jeweils entfallenden Werte des begünstigten Vermögens vor der Anwendung der § 13a ErbStG, 13c ErbStG oder 28a ErbStG zusammenzurechnen sind, ist überholt.[3]

Für die Prüfung des Schwellenwerts von 26.000.000 EUR ist der zusammengerechnete Wert des begünstigten Vermögens maßgebend. Dies gilt weiterhin.[4]

Soweit Schulden und Lasten mit dem nach § 13a ErbStG oder § 13c ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nach § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a oder § 13c ErbStG anzusetzenden Werts des gesamten begünstigten Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a oder § 13c ErbStG entspricht.[5]

Dies gilt auch weiterhin. Wie vorzugehen ist, wenn mehrere wirtschaftliche Einheiten vorhanden sind, ist aus den Gleich lautenden Ländererlassen vom 22.12.2023 zu entnehmen.[6]

[1] Z. B. mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder mehrere Kapitalgesellschaftsanteile.
[2] Z. B. land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Mitunternehmeranteile.
[3] S. Gleich lautende Ländererlasse v. 22.12.2023, BStBl. 2024 I S. 69, Rz. 5.
[4] S. Gleich lautende Ländererlasse v. 22.12.2023, BStBl. 2024 I S. 69, Rz. 13,

R E 13b.8 ErbStR Abs. 1 2019, s. auch das Beispiel in H E 13b.8 ErbStH 2019.

[5] S. auch R E 13b.8 Abs. 2 ErbStR 2019.
[6] S. Gleich lautende Ländererlasse v. 22.12.2023, BStBl. 2024 I S. 69, Rz. 22 ff.

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