§ 5 Abs. 1 ErbStG sieht die Steuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsforderung vor. Hierbei ist aber die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten. Es gilt dabei Folgendes:

Da die erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Bemessungsgrundlage des erworbenen Nachlassvermögens wegen Steuerbefreiungen in erheblichem Umfang gemindert sein kann, wird durch § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG auch die fiktive Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners gemindert.

Zu diesen Steuerbefreiungen zählt auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG.[1]

 
Hinweis

Keine Minderung beim Steuererlass nach § 28a ErbStG

Wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die auf begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG entfallende Steuer aber nach § 28a Abs. 1 ErbStG erlassen, so wird die Ausgleichsforderung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG gemindert.[2]

[1] Zur Berechnung s. Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837;s. hierzu auch Gottschalk, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 5 ErbStG, Rz. 248c, Stand: November 2023.
[2] Gleich lautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.

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