10.1 Die Voraussetzungen im Überblick

§ 13b Abs. 5 ErbStG schafft eine Neuregelung in Form einer Investitionsklausel. Hiernach entfällt beim Erwerb von Todes wegen die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer diese Vermögensgegenstände in Vermögensgegenstände innerhalb des vom Erblasser erworbenen, begünstigungsfähigen Vermögens i. S. d. Abs. 1 investiert hat, die unmittelbar einer Tätigkeit i. S. v. § 13 Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dienen und kein Verwaltungsvermögen sind.[1]

Geck[2] weist noch einmal darauf hin, dass die Investitionsklausel gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 ErbStG nicht mit der Reinvestitionsregelung gem. § 13b Abs. 6 Satz 3 ErbStG zu verwechseln ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung müssen folgende Voraussetzungen für die Anwendung der Investitionsklausel kumulativ erfüllt sein:[3].

  1. Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln, d. h. keine Schenkung (siehe Punkt 10.2).
  2. Der Erwerber muss erworbenes nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen innerhalb des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens in Vermögen investieren, das kein Verwaltungsvermögen ist.
  3. Die durch die Investition geschaffenen oder angeschafften Gegenstände müssen unmittelbar einer land- und forstwirtschaftlichen oder originär gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dienen.
  4. Die Investition muss aufgrund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgefassten Plans des Erblassers erfolgen. Ferner darf sie nicht zu neuem Verwaltungsvermögen führen.
  5. Die Investition muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt erfolgt sein. Auch hier gilt wieder, dass das obligatorische Rechtsgeschäft maßgebend ist und nicht erst die zivilrechtliche Wirksamkeit.
[2] S. Geck, ZEV 2017, S. 481,487.
[3] R E 13b.24 Abs. 2 ErbStR 2019.

10.2 Erwerbe von Todes wegen

Die Investitionsklausel kann bei Erwerben von Todes wegen wie folgt in Anspruch genommen werden:

  1. der Erwerb durch Erbanfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge
  2. der Erwerb durch Vermächtnis
  3. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
  4. der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in § 3 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbs.
 
Wichtig

Keine Investitionsklausel bei Schenkung unter Lebenden

Bei einer Schenkung unter Lebenden greift die Investitionsklausel nicht (so der klare Wortlaut). Bei Schenkungen unter Lebenden sind Härtefälle aufgrund des Stichtagsprinzips bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen, da Schenkungen und deren Vollzug planbar sind.[1] Dies findet ferner auch Anwendung auf die Ersatzerbschaftsteuer.

[1] S. auch R E 13b.24 Abs. 6 ErbStR 2019.

10.3 Plan des Erblassers

Der Plan des Erblassers muss so konkret sein, dass dieser und die entsprechend vom Erwerber umgesetzte Investition nachvollzogen werden können. Der Plan muss die zu erwerbenden oder herzustellenden Gegenstände beinhalten.[1]

Eine zusätzliche Finanzierung der Investition aus dem Privatvermögen wird als unschädlich angesehen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Plan des Erblassers

A ist Gesellschafter bei der A-GmbH. Seine Beteiligungshöhe beträgt 100 %. Ferner ist auch die A-GmbH – ebenfalls zu 100 % – an der B-GmbH beteiligt. Die B-GmbH tätigt eine Investition nach Plan des A.

Aufgrund der Beteiligungshöhe kann A seinen Willen sowohl in der A-GmbH als auch in der B-GmbH durchsetzen.[3]

[1] S. auch R E 13b.24 Abs. 3 ErbStR 2019.
[2] S. auch R E 13b.24 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019.
[3] Angelehnt an H E 13b.24 ErbStH 2019.

10.4 Finanzmittel

Beim Erwerb von Todes wegen entfällt die Zurechnung von Finanzmitteln zum Verwaltungsvermögen rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, soweit der Erwerber diese Finanzmittel innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer verwendet, um dann, wenn aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen Einnahmen fehlen, Löhne, Gehälter, usw. zu bezahlen. Im Einzelnen werden folgende Voraussetzungen gefordert (kumulativ):[1]

  1. Es muss sich um einen Erwerb von Todes wegen handeln und
  2. der Erwerber muss erworbene nicht begünstigte Finanzmittel verwenden, um laufende Löhne und Gehälter im Sinne des § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 10 ErbStG an die Beschäftigten zu zahlen und
  3. ursächlich für diese Mittelverwendung muss sein, dass aufgrund wiederkehrender saisonaler Schwankungen vorübergehend entsprechende Einnahmen fehlen und
  4. die Mittelverwendung muss aufgrund eines im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgefassten Plans des Erblassers erfolgen und
  5. die Mittelverwendung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Besteuerungszeitpunkt erfolgt sein.
[1] S. auch R E 13b.25 Abs. 4 des koord. Ländererlasses der obersten Finanzbehörden...

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