Schon seit Juni 1994 konnte die lebzeitige Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum unter Ehepartnern zu einer Steuerbefeiung führen. Es muss sich bei dem begünstigten Objekt um ein sog. Familienheim handeln. Dies bedeutet, dass das begünstigte Objekt von den Ehegatten zu Wohnzwecken tatsächlich genutzt werden muss. Eine Ferienwohnung, die nur unregelmäßig zu kurzen Urlaubszwecken genutzt wird, erfüllt nicht den Begriff des Familienheims. Der Wohnungsbegriff des Familienheims bestimmt sich nach der tatsächlichen Nutzung. In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden.[1]

 
Praxis-Tipp

Teilweise berufliche Mitbenutzung ist unschädlich

Die Nutzung eines dem Grunde nach begünstigten Familienheims zu anderen als zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z. B. die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers).

Bis Ende 2008 war die Übertragung unter Lebenden die einzige Möglichkeit der steuerfreien Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum unter Ehepartnern, eine steuerbefreite Übertragung von Todes wegen war nicht möglich. Dass diese Übertragung nur zu Lebzeiten steuerfrei erfolgen konnte, nicht aber im Fall des Erwerbs von Todes wegen, war früher eine sehr unbefriedigende – und in der Beratung auch schwierig umzusetzende – Regelung.

Nicht von Bedeutung für die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Art der wirtschaftlichen Einheit. Voraussetzung ist lediglich, dass das übertragene Eigentum oder Teileigentum den eigenen Wohnzwecken dient. Es wird insoweit auf die Grundstücke gem. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BewG verwiesen. In der Praxis wird dies Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Wohnungseigentum betreffen. Die Begünstigung kann sich aber auch auf eine abgrenzbare Wohnung in einem ansonsten zu Mietwohnzwecken vermieteten (oder zu anderen nichtbegünstigten Zwecken genutzten) Gebäude beziehen.

 
Praxis-Tipp

Begünstigt sind Grundstücke in der Europäischen Union

Unter die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fallen nicht nur in Deutschland belegene Objekte. Begünstigt sind auch Familienheime in der Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum.[2] Voraussetzung ist aber immer, dass das Objekt eigenen Wohnzwecken dient. Eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung ist nicht begünstigt.

Die Begünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG war auch schon vor der Erbschaftsteuerreform 2008/2009 dem Grunde nach vorhanden. Ergänzt wurde die Regelung zum 1.1.2009 aber um die Möglichkeit, zu Lebzeiten solches selbstgenutztes Eigentum oder Miteigentum auch an einen Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) zu übertragen.

Begünstigt ist ein bebautes Grundstück insoweit, wie darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (sog. Familienheim). Der Übertragung eines Familienheims sind aber auch gleichgestellt:

  • die Freistellung eines Ehepartners oder Lebenspartners von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Familienheims,
  • die Übernahme von nachträglichem Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein im gemeinsamen Eigentum oder dem Eigentum des anderen Ehepartners oder Lebenspartners stehenden Familienheims.
 
Praxis-Beispiel

Begünstigte Zuwendung durch Darlehenstilgung

Ehemann M und Ehefrau F bewohnen ein Einfamilienhaus, Eigentümer ist M. Nach einer umfangreichen Erbschaft tilgt F ein auf dem Grundstück lastendes Darlehen, ohne dass eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorgenommen wird.

Es handelt sich um eine Schenkung unter Lebenden, da M zulasten F bereichert wird. Die Schenkung ist aber steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

 
Praxis-Beispiel

Begünstigte Zuwendung durch nachträglichen Ausbau

Ehemann M und Ehefrau F bewohnen ein Einfamilienhaus, Eigentümerin ist F. Nach einer umfangreichen Erbschaft lässt M an dem Gebäude das Dachgeschoss ausbauen und das Dach neu decken, ohne dass eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen vorgenommen wird.

Es handelt sich um eine Schenkung unter Lebenden, da F zulasten M durch die Wertsteigerung des Grundstücks bereichert wird. Die Schenkung ist aber steuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

 
Praxis-Tipp

Keine Behaltefristen für die Begünstigung

Die lebzeitige Übertragung ist an keine weitergehenden Behaltefristen oder eine weitere Selbstnutzung gebunden. Die Begünstigung entfällt nicht, wenn die begünstigte Person das Objekt kurz nach Eintritt der Bereicherung veräußern sollte. Damit kann die lebzeitige Übertragung des selbstgenutzten Wohneigentums günstiger sein als die Befreiung bei einer Übertragung von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, da es in diesen Fällen zu einer 10jährigen Behaltefrist kommt.

Es liegt grundsätzlich auch keine Objektbeschränkung vor. Es können somit mehrere Objekte unter Anwendung der Begünstigungsregelung nacheinander übertragen werden, es muss sich nur jeweils um ein begünstigtes "Familienheim" handeln.

 
Praxis-Tipp

Keine Zusammenrechnung mit weiteren Zu...

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