Die Erbschaftsteuer unterscheidet zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten Erwerb und der beschränkten Steuerpflicht auf den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände. Besonderheiten aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen, derzeit mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden[1], Schweiz und USA, sind zu beachten.[2]

[1] Schweden erhebt seit 1.1.2005 keine Erbschaftsteuer mehr.

3.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

 
Der Erblasser ist Inländer. Steuerpflicht umfasst gesamtes in- und ausländisches Vermögen, das vom Erblasser auf alle Erwerber übergeht, unabhängig davon, ob diese Inländer oder Nichtinländer sind.
Der Erblasser ist nicht Inländer, aber ein Erbe oder anderer Erwerber ist Inländer. Steuerpflicht umfasst gesamtes in- und ausländisches Vermögen, das auf diesen Erwerber übergeht.

3.2 Beschränkte Steuerpflicht

 
Keiner der Beteiligten ist Inländer, aber inländisches Vermögen wird übertragen. Beschränkte Steuerpflicht umfasst Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, das auf einen Erwerber übergeht.

Als Inländer gelten natürliche Personen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Auf die Staatsangehörigkeit der Personen kommt es nicht an. Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, werden als Inländer behandelt,

  • wenn sie sich noch nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufhalten oder
  • wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, in erster Linie sog. Auslandsbeamte mit ihren Familienangehörigen.

Als Inländer gelten alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 10 AO, § 11 AO) im Inland haben.

Zum Inlandsvermögen gehören insbesondere land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Inland, aber auch Beteiligungen von mindestens 10 % an inländischen Kapitalgesellschaften, inländische Grundpfandrechte sowie Nutzungsrechte an solchem Vermögen (§ 121 BewG; R E 2.2 ErbStR 2019). Ein Vermächtnis, das auf ein inländisches Grundstück gerichtet ist, unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.

[1] Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[2] erhält ein Erwerber im Fall der beschränken Steuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser (Steuerklasse, vgl. § 15 ErbStG) gestaffelten persönlichen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann. Zur Berechnung vgl. H E 16 ErbStH 2019.

[2] In der Fassung des Gesetzes v. 23.6.2017, BGBl 2017 I S. 1682.

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