Leitsatz

1. Beteiligter am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens ist der Erwerber, der die Steuerbegünstigung für das Betriebsvermögen in Anspruch nehmen könnte. Dies kann auch ein Vermächtnisnehmer sein, wenn der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf ihn zu übertragen.

2. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte ist anzunehmen, wenn das Grundstück einer Personengesellschaft nicht von dem Erblasser oder Schenker, sondern von einer anderen Personengesellschaft überlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser Gesellschafter dieser Personengesellschaft ist.

 

Normenkette

§ 13a, § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, Abs. 2a ErbStG a.F., § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG, § 154 BewG 2012

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im Jahr 2008 gegründete GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist war A.

Im Jahr 1991 war ein Grundstück (Betriebsgrundstück) an die TK‐GmbH zu betrieblichen Zwecken verpachtet worden. Seit Gründung der Klägerin gehörte das Betriebsgrundstück zu ihrem Betriebsvermögen und stellte dort den Hauptvermögenswert dar. Die TK‐GmbH wurde im Jahr 2008 durch Formwechsel in die TK‐KG umgewandelt. Alleiniger Kommanditist war A. Die Verpachtung des Betriebsgrundstücks wurde zwischen der Klägerin und der TK‐KG fortgesetzt.

Mit Schenkungsvertrag vom 18.12.2008 übertrug A einen Teil-Kommanditanteil an der TK‐KG i.H.v. 95 % auf seinen Sohn, den Beigeladenen.

A verstarb im Jahr 2012. Alleinerbin war seine Ehefrau (E). In Erfüllung eines Vermächtnisses übertrug E im November 2012 alle Anteile an der Klägerin und die A noch verbliebenen Anteile an der TK‐KG auf den Beigeladenen.

Das u.a. für die gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsvermögens auf den Todestag des A für Zwecke der ErbSt nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG und die gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. zuständige FA behandelte in dem nach einer Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheid das Betriebsgrundstück als Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. Feststellungsbeteiligte i.S.d. § 154 BewG 2012 waren die Klägerin und der Beigeladene.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Münster, Urteil vom 11.10.2018, 3 K 533/17 F, Haufe-Index 12556943, EFG 2019, 195).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Zu Recht sei das FG davon ausgegangen, dass nur die Klägerin und der Beigeladene Beteiligte am Feststellungsverfahren nach § 13b Abs. 2a ErbStG a.F. seien. Ebenfalls zutreffend habe das FG entschieden, dass es sich bei dem Betriebsgrundstück um Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F. handle. Die Voraussetzungen der Rückausnahmen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Buchst. b ErbStG a.F. lägen nicht vor.

 

Hinweis

Der BFH befasst sich im Besprechungsurteil mit den Beteiligten am Verfahren der gesonderten Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens, insbesondere in Vermächtnisfällen sowie mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an Dritte vorliegt.

1. Nach § 13b Abs. 2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131 – ErbStG a.F.) stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige FA i.S.d. § 152 Nrn. 1 bis 3 BewG die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5, Satz 3 ErbStG a.F. gesondert fest, wenn diese Werte für die ErbSt oder eine andere Feststellung i.S. dieser Vorschrift von Bedeutung sind. § 151 Abs. 3 und §§ 152 bis 156 BewG i.d.F. des StVereinfG 2011 (BewG 2012) sind auf § 13b Abs. 2a Sätze 1 bis 3 ErbStG a.F. entsprechend anzuwenden.

a) Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG a.F. sind die Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens. Gegenstand der Feststellung i.S.d. entsprechend anwendbaren § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2012 sind die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens. Welche Wirtschaftsgüter zum Verwaltungsvermögen gehören, wird in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. abschließend aufgezählt. Darunter fallen grundsätzlich Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (im Einzelnen s. unten 2. bis 5.).

b) Nach § 154 Abs. 1 BewG 2012 sind am Feststellungsverfahren beteiligt diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG 2012), diejenigen, die das FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG 2012), und diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutun...

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